Diese Leasingart orientiert sich am Gegenstand des Leasingvertrags. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern spricht man von Mobilien-Leasing. Die häufigste Form des Mobilien-Leasings ist das Kfz-Leasing, das sowohl von Privat- als auch von Geschäftsleuten in Anspruch genommen wird.

Handelt es sich bei dem Gegenstand des Leasingvertrags um unbewegliche Wirtschaftsgüter, spricht man vom Immobilien-Leasing. Wegen der steuerlichen Besonderheiten beim Immobilien-Leasing sind die Abgrenzungskriterien von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen zu beachten.

Anders als bei der Einschätzung nach BGB, bei der zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen gehören[1], ist ein Bauwerk steuerrechtlich nur dann als Gebäude anzusehen, wenn es

  • Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt,
  • den Aufenthalt von Menschen gestattet,
  • fest mit dem Grund und Boden verbunden ist.

Fehlt es an einer dieser Eigenschaften, liegt eine Betriebsvorrichtung vor, für die steuerlich nicht die Vorschriften des Immobilien-Leasings anzuwenden sind.

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