Sonderbilanzen werden bei der Abgrenzung latenter Steuern im Einzelabschluss nicht berücksichtigt. Hingegen erfolgt der Einbezug von Sonderbilanzen bei der Abgrenzung latenter Steuern im Konzern. I. d. R. heben sich die gegenläufigen Steuerabgrenzungen bei den temporären Differenzen aus Sonderbilanzen gegenseitig auf.

Die Abgrenzung latenter Steuern für die Gewerbesteuer wird auf Ebene der Personengesellschaft vorgenommen, die Abgrenzung latenter Steuern für die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag erfolgt auf Ebene des Gesellschafters (Kapitalgesellschaft) als wirtschaftlicher oder zivilrechtlicher Eigentümer.[1] Ist der Gesellschafter hingegen eine Personengesellschaft, entfällt die Abgrenzung latenter Steuern auf dessen Ebene.

[1] Ernsting/Loitz, DB 2004 S. 1060.

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