Für aktive latente Steuern besteht gem. § 268 Abs. 8 HGB eine Ausschüttungssperre, welche dem Gläubigerschutz dient, indem der Höchstbetrag bei Gewinnausschüttungen beschränkt wird. Die Ausschüttungssperre besagt, dass Gewinne bei einem Ausweis von aktiven latenten Steuern nur ausgeschüttet werden dürfen, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen. Bei der Berechnung der Höhe des ausschüttungsgesperrten Betrags sind bei einem Ausweis von aktiven latenten Steuern ggf. bilanzierte passive latente Steuern mit einzubeziehen. Werden aktive latente Steuern ausgewiesen, ist ein Aktivüberhang stets, d. h. unabhängig davon, ob brutto oder netto ausgewiesen, ausschüttungsgesperrt.

Passive latente Steuern, die auf aktivierte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und zum beizulegenden Zeitwert bewertete Vermögensgegenstände i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB gebildet wurden, sind von dem ausschüttungsgesperrten Betrag abzuziehen, um eine Doppelberücksichtigung zu verhindern.

Auch im Fall von einem Ergebnisabführungsvertrag nach § 301 S. 1 AktG gilt Gleiches. Der nach Ausgleich eines (bestehenden) Verlustvortrags sowie nach Abzug der in die gesetzlichen Rücklagen (§ 300 AktG) einzustellenden Beträgen verbleibende Jahresüberschuss darf nur insoweit abgeführt werden, als der die nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Beträge übersteigt. Eine Abführung ausschüttungsgesperrter Erträge ist nicht zulässig[1], soweit die verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen abzüglich eines Verlustvortrags oder zuzüglich eines Gewinnvortrags dem Gesamtbetrag der angesetzten Erträge nicht mindestens entsprechen.

Die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB findet grundsätzlich nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, also vor allem für Kapitalgesellschaften, Anwendung. Daher ist die Regelung der Ausschüttungssperre nur für die Kommanditgesellschaften bei Personengesellschaften zu berücksichtigen.

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