Steuerliche Verlustvorträge führen grundsätzlich zur Bildung von aktiven latenten Steuern. Der Ansatz latenter Steueransprüche für steuerliche Verlustvorträge folgt nach den gleichen Ansatz- und Bewertungsregeln, die auch für temporäre Differenzen zwischen Handelsbilanzwert und Steuerbilanzwert zugrunde gelegt werden.

Bei Personenhandelsgesellschaften erfolgt die Bewertung nur für gewerbesteuerliche Zwecke. Auf Ebene der Personengesellschaft beschränken sich die aktiven latenten Steuern nur auf gewerbesteuerliche Verlustvorträge, ein Verlustrücktrag ist gewerbesteuerlich nicht zulässig. Eine Teilaktivierung latenter Steuern auf steuerliche Verlustvorträge ist nicht möglich.

Des Weiteren sind im Rahmen der Ermittlung des Verlusts auf Ebene der Personengesellschaft grundsätzlich die Beschränkungen des § 15a EStG zu beachten. Mit einer Verlustzuweisung, die über die geleisteten steuerlichen Einlagen des Gesellschafters einer Personengesellschaft hinausgeht, geht die Verrechnung künftiger Gewinne der Personengesellschaft mit den entsprechenden Verlusten nach § 15a EStG einher (Verrechnung nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung). Jedoch hat § 15a EStG keine Auswirkung auf die Ermittlung der latenten Steuern auf Ebene der Personengesellschaft.

Die Besonderheit bei der Aktivierung von latenten Steuern auf Verlustvorträge ist u. a., dass hierfür in den folgenden Jahren ein ausreichend zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen muss. Nach § 274 Abs. 1 Satz 4 HGB ist die Bildung aktiver latenter Steuern bei Verlustvorträgen nur i. H. d. innerhalb der nächsten 5 Jahre zu erwartenden steuerlichen Verlustverrechnung möglich. Eine Beschränkung auf den 5-Jahres-Zeitraum entfällt hingegen bei Kompensation passiver latenter Steuern.

 
Praxis-Beispiel

Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag

Die Y GmbH & Co. KG verfügt über einen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag von 100.000 EUR. Die Gewerbesteuer wird mit 14 % berechnet. Der Verlustvortrag soll in den nächsten 3 Jahren mit künftigen steuerlichen Gewinnen verrechnet werden.

Bei einem Steuersatz von 14 % kann wahlweise ein Ausweis von 14.000 EUR als aktive latente Steuern erfolgen.

Um aktive latente Steuern auf Vorlustvorträge bilden zu können, müssen erhöhte Dokumentationserfordernisse in Bezug auf die Realisierbarkeit erfüllt werden. Für Personengesellschaften hat eine Prognoserechnung nur für gewerbesteuerliche Zwecke zu erfolgen.

 
Wichtig

Ausgestaltung der Planungsrechnung

Der Bilanzierende muss detaillierte steuerliche Planungsrechnungen mindestens über einen 5-Jahres-Zeitraum vorweisen, um die Verlustverrechnung glaubhaft zu machen. Dabei muss die steuerliche Ergebnisplanung im Einklang mit der handelsrechtlichen Budgetplanung sein. Entsprechende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen sind zu berücksichtigen.

Mögliche Anhaltspunkte für hinreichende künftig zu versteuernde Einkünfte sind z. B. nach dem DRS 18 der Eingang von profitablen Aufträgen, die in den Folgejahren abzuwickeln sind, ebenso die Veräußerung oder Aufgabe von Geschäftsbereichen und Standorten, die Defizite erwirtschaften, oder auch der Abschluss von Restrukturierungsmaßnahmen, die als Grundlage für Kosteneinsparungen und der Steigerung der Effizienz dienen.

Bei einer Verlusthistorie sind überzeugende substanzielle Hinweise erforderlich, die eine Verrechnung des Verlustvortrags in künftigen Veranlagungsjahren wahrscheinlich machen.

Da die latenten Steuern nicht auf Differenzen aus dem Sonderbetriebsvermögen auf Ebene der Personengesellschaft gebildet werden dürfen, sind die Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben aus der Planungsrechnung grundsätzlich zu eliminieren.

Des Weiteren sind bei der Abgrenzung latenter Steuern auf steuerliche Verlustvorträge Restriktionen für die Nutzung von Verlustvorträgen wie die Mindestbesteuerung nach § 10d EStG, d. h. vollständige Berücksichtigung bis 1 Mio. EUR und darüber hinaus lediglich Verrechnung von 60 % des Gewerbeertrags mit Verlusten aus dem Vorjahr, sowie Verlustuntergangsvorschriften nach § 10 GewStG zu beachten. Diese sind in der Steuerplanung zu berücksichtigen, um innerhalb der Zeitspanne von 5 Jahren den nutzbaren Verlustvortrag zu ermitteln.

 
Hinweis

Gestaltungspotenziale bei der Höhe der latenten Steuern

Häufig haben die aktivierten Steuern eine hohe Bedeutung für das Bilanzbild. Aufgrund der oben gemachten Ausführungen hat der Bilanzierende einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Höhe der zu aktivierenden latenten Steuern auf Verlustvorträge.

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