Im "Wirtschaftsbericht" sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

Für die Darstellung des Geschäftsverlaufs soll die Entwicklung des Unternehmens im Geschäftsjahr einschließlich einer Beurteilung aufgeführt werden. Dabei ist auf gesamtwirtschaftliche und branchenspezifische Entwicklungen und Rahmenbedingungen einzugehen.

Im Geschäftsjahr eingetretene wichtige Ereignisse wie Abschluss oder Beendigung wichtiger Verträge, Veränderung des Beteiligungsportfolios, Änderungen der Rechtsform oder der Besitzverhältnisse sind ebenfalls zu berichten. Dies gilt auch, wenn sie erst in naher Zukunft erfolgen werden.

Die Lage der Gesellschaft bezieht sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemäß § 264 Abs. 2 HGB und soll die Verhältnisse am Abschlussstichtag wiedergeben.

Neben der reinen Darstellung, d. h. der beschreibenden Wiedergabe, muss der Lagebericht eine ausgewogene und umfassende Analyse, d. h. Beurteilung und Bewertung, des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft[1] vornehmen. Heranzuziehen sind die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren samt Erläuterung unter Rückgriff auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben.[2] Bei großen Kapitalgesellschaften sind nach § 289 Abs. 3 HGB auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, aufzunehmen, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage bedeutsam sind.

Finanzielle Leistungsindikatoren

Eine Konkretisierung des Begriffs der finanziellen Leistungsindikatoren unterbleibt im Gesetz. Darunter können verschiedene finanzielle Kennzahlen wie RoI (Return on Investment), Eigenkapital- oder Umsatzrentabilität, Cashflow-Rendite, Verschuldungs- und Liquiditätsgrad u. a. m. verstanden werden. Es muss sich um erfolgskritische Schlüsselkennzahlen (Key Performance Indicators – KPIs) handeln, die nicht nur zur externen Rechnungslegung, sondern auch zur internen Steuerung des Unternehmens verwendet werden (Doppelfunktion). Da die Analyse der finanziellen Leistungsindikatoren unter Bezugnahme auf den Jahresabschluss zu erfolgen hat, sollen Doppelnennungen vermieden und ergänzende Informationen aufgeführt werden.

Nicht finanzielle Erklärung gemäß § 289b HGB

Mit der Umsetzung der CRS-Richtlinie in deutsches Recht wurden mit dem Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) im Jahr 2017 die Berichtspflichten um entsprechende nichtfinanzielle Angaben erweitert. Diese können entweder als Erweiterung in einer "nichtfinanziellen Erklärung" in einem eigenen Abschnitt des Lageberichts oder aber in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht außerhalb des Lageberichts gemacht werden. Nach § 289b Abs. 1 HGB sind von dieser Pflicht große Kapitalgesellschaften gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB betroffen, die zudem kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt haben. § 289c HGB regelt den Inhalt der "nichtfinanziellen Erklärung": Nach Absatz 1 wird eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells gefordert und gemäß Absatz 2 müssen darüber hinaus zumindest Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, Sozialbelange sowie die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung berücksichtigt werden. Zu den genannten Aspekten sind gemäß Absatz 3 diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf diese Aspekte erforderlich sind, einschließlich

  1. einer Beschreibung der von der Kapitalgesellschaft verfolgten Konzepte, einschließlich der von der Kapitalgesellschaft angewandten Due-Diligence-Prozesse,
  2. der Ergebnisse der vorgenannten Konzepte,
  3. der wesentlichen Risiken, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die genannten Aspekte haben oder haben werden, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft,
  4. der wesentlichen Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen der Kapitalgesellschaft, ihren Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die genannten Aspekte haben oder haben werden, soweit die Angaben von Bedeutung sind und die Berichterstattung über diese Risiken verhältnismäßig ist, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft,
  5. der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft von Bedeutung sind und
  6. soweit es für das Verständnis erforderlich ist, Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.

    Weitere Entwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

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