Gemäß § 264 Abs. 1 HGB sind Kapitalgesellschaften zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet, ebenso Personengesellschaften in Form von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar ein persönlich haftender Gesellschafter ist.[1]

Die nach Publizitätsgesetz rechnungslegungspflichtigen Unternehmen sind aufstellungspflichtig, sofern sie nicht in der Rechtsform einer "reinen" Personenhandelsgesellschaft oder eines Einzelkaufmanns geführt werden.[2] Dazu gehören insbesondere wirtschaftliche Vereine, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ein Gewerbe betreiben.

Des Weiteren gilt die Aufstellungspflicht für Genossenschaften[3], Kreditinstitute[4] sowie Versicherungsunternehmen.[5]

Kleine und Kleinst-Kapitalgesellschaften sind von der Aufstellungspflicht befreit;[6] Gleiches gilt für Tochterunternehmen im Sinne des § 264 Abs. 3 sowie § 264b HGB.

Kapitalgesellschaften (Mutterunternehmen), die einen Konzernabschluss aufzustellen haben, sind ebenso zur Aufstellung eines Konzernlageberichts verpflichtet;[7] Befreiungen von der Aufstellungspflicht sind nicht vorgesehen.

Der Lagebericht ist in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres zusammen mit dem Jahresabschluss aufzustellen. Für den Konzernlagebericht gilt eine Aufstellungsfrist von 5 Monaten,[8] bei kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne von § 325 Abs. 4 HGB hingegen eine Verkürzung auf 4 Monate.

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