Steuerlich ist nur eine Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer gelegentlich ausübt, eine kurzfristige Tätigkeit. D. h., die Tätigkeit darf sich wiederholen, aber nicht regelmäßig wiederkehren bzw. nicht bereits von vornherein vereinbart sein. Steuerlich kommt es somit nicht darauf an, wie oft der Unternehmer eine Aushilfskraft im Laufe eines Jahres tatsächlich beschäftigt.

 
Praxis-Beispiel

Feste Vereinbarungen sind schädlich

Alternative 1: Ein Gartenbauunternehmen benötigt gelegentlich – abhängig von der Auftrags- und Wetterlage – Aushilfskräfte. Das Unternehmen hat eine Kontaktliste mit Personen, auf die es bei Bedarf zurückgreifen kann. Beim jeweiligen Einsatz der Aushilfskräfte handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, weil das Unternehmen keine festen Vereinbarungen getroffen hat, die eine Wiederholung vorsehen.

Alternative 2: Der Unternehmer hat eine Buchhaltungskraft, die regelmäßig am Ende eines Monats 3 Tage bei ihm tätig wird. Es handelt sich steuerlich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung, weil die Tätigkeit regelmäßig und nicht nur gelegentlich ausgeübt wird.

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