Es handelt sich nur dann um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn die Tätigkeit der Teilzeitkraft im Laufe eines Kalenderjahres von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die beiden Zeitgrenzen "3 Monate" und "70 Arbeitstage" gleichwertige Alternativen sind[1]. Wenn also eine Arbeitszeit von 5 Tagen in der Woche über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten vereinbart wurde, liegt dennoch eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 70 Arbeitstage beträgt.

 
Praxis-Beispiel

Sozialversicherungsrechtliche kurzfristige Beschäftigung

Eine Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt eine Studentin als Bürokraft für die Zeit zwischen deren Schulende und dem Beginn ihres Studiums. Vereinbart ist eine 5-Tage-Woche, insgesamt also 3 Monate und 4 Tage. Die Zahl der Arbeitstage in diesem Zeitraum wurde auf 70 Tage festgelegt. Die Studentin sichert zu, dass sie keiner weiteren sozialversicherungsfreien und/oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe und noch keine kurzfristige Beschäftigung über 70 Arbeitstage im Kalenderjahr 2023 ausgeübt habe und die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung unverzüglich schriftlich anzeigen werde.

Ergebnis: Es handelt sich um eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung. Der 3-Monatszeitraum wurde zwar überschritten. Da jedoch die Zahl der Arbeitstage mit 70 Tagen vereinbart ist und damit der Grenzwert nicht überschritten wird, wird dieser "Tage-Grenzwert" nicht überschritten. Da es sich laut Bundesozialgericht um gleichwertige Alternativen handelt, reicht es aus, dass die Zahl der Arbeitstage nicht überschritten wird.

Die Monats-Regelung verliert durch diese Auslegung nicht ihren eigenständigen Bedeutungsgehalt. Die Begrenzung auf 3 Monate ermöglicht vielmehr eine Tätigkeit an mehr als 70 Tagen, da bei der Monats-Regelung auch Wochenenddienste und Tätigkeiten in Bereitschaft enthalten sein können.

Außerdem darf es sich nicht um eine berufsmäßige Tätigkeit handeln. Berufsmäßig ist eine Tätigkeit immer, wenn der Unternehmer

  • einen Arbeitslosen beschäftigt oder
  • Personen während der Elternzeit oder
  • Personen während eines unbezahlten Urlaubs.

Berufsmäßig ist eine Tätigkeit auch, wenn sie von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtet ist. Das kann nach den Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vermieden werden, wenn der Unternehmer Folgendes beachtet:

  • Es handelt sich nicht um ständige Wiederholungen, wenn der Unternehmer mit seiner Aushilfe einen Rahmenarbeitsvertrag abschließt.
  • Der Rahmenarbeitsvertrag darf allerdings maximal einen Zeitraum von 12 Monaten umfassen.
  • Der Arbeitseinsatz darf pro Kalenderjahr nicht mehr als 70 Arbeitstage betragen.
  • Die Beschäftigungsdauer ist für die einzelne Tätigkeit kalenderjahrüberschreitend zu beurteilen.

4.1 Verlängerung des Rahmenarbeitsvertrags: Begrenzung und Neuabschluss

Verlängert der Unternehmer einen Rahmenarbeitsvertrag auf mehr als 12 Monate, liegt ab dem Zeitpunkt der Verlängerung ein regelmäßiges Beschäftigungsverhältnis und keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor.

Wird ein Rahmenarbeitsvertrag zunächst auf 12 Monate begrenzt und im unmittelbaren Anschluss daran ein neuer Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, ist vom Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags an von einer regelmäßig ausgeübten Beschäftigung auszugehen.

Begrenzt der Unternehmer den Rahmenarbeitsvertrag zunächst auf 12 Monate und schließt er – mit einer Pause von mindestens 2 Monaten – erst nach Ablauf von 12 Monaten einen neuen Rahmenarbeitsvertrag ab, kann das neue Arbeitsverhältnis wiederum als ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis gestaltet werden. Es kommt auf das Datum des Vertragsabschlusses an.

 
Praxis-Tipp

Befristung von Rahmenarbeitsverträgen als Voraussetzung für die kurzfristige Tätigkeit

Wichtig ist, die Rahmenverträge von vornherein zu befristen. Bei unbefristeten Verträgen handelt es sich immer um eine regelmäßige und nicht mehr um eine kurzfristige Tätigkeit. Die Verträge sollten immer schriftlich abgeschlossen werden, damit jederzeit nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung gegeben sind.

 
Praxis-Beispiel

Verlängerung eines Rahmenarbeitsvertrags

Variante 1: Der Unternehmer hat einen Verkaufsstand auf dem Weihnachtsmarkt und stellt für die Zeit vom 1.12. bis 23.12. eine Verkäuferin ein, die in dieser Zeit 1.500 EUR verdient.

Ergebnis: Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung, sodass keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Variante 2: Der Unternehmer schließt mit seiner Aushilfskraft einen Rahmenarbeitsvertrag ab, der in der Zeit vom 1.1. bis 31.12. eine Beschäftigung an 4 Tagen pro Monat vorsieht. Es handelt sich um eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung.

Vor Ablauf eines Jahres schließt er einen neuen Rahmenarbeitsvertrag mit gleichem Inhalt für die Zeit vom 1.1. bis 31.12. des Folgejahres ab. Ab dem Tag, an dem er den neuen Rahmenarbeitsvertrag abschl...

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