§ 18 [Säumniszuschlag]

1Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile des Versicherten gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2Die Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.

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