Begriff

Die Kreditkarte ermöglicht den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Sie ist weltweit einsetzbar und wird von Banken in Zusammenarbeit mit den Kreditkartenorganisationen an Kunden mit einer guten Bonität auf Antrag zur Verfügung gestellt. Die buchhalterische Erfassung von Zahlungsvorgängen per Kredit- oder Euroscheckkarte weicht von der Buchung anderer Zahlungen ab, weil bei der Zahlung mit Kreditkarte immer 2 Buchungsbelege entstehen.

Bei einer echten Kreditkarte erhält der Karteninhaber monatlich eine Abrechnung über sämtliche erworbenen Waren und Dienstleistungen (Rechnungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn erhält der Karteninhaber nur vom jeweiligen Händler/Dienstleistungsunternehmen).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Zeitpunkt der Erfassung von Kreditkartenzahlungen ist in § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB bzw. § 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 EStG geregelt (s. a. R 4.5 Abs. 2 EStR 2012, H 11 EStH 2022 "Scheck"); OFD Karlsruhe, Verfügung v. 28.2.2012, S 7300 Karte 1: Verfügung betr. Vorsteuerabzug bei Kartenzahlungen; siehe auch BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003:001 (GoBD). Durch die Einführung von SEPA ("Single Euro Payments Area") werden auch Kartenzahlungen vereinheitlicht. Betroffen davon sind die Debitkarten ("EC-Karten") sowie die Kreditkarten. Unternehmer sollten sich bei ihrer Bank informieren, ob ihre Karten den Sicherheitstechnologien genügen. Zur Buchung von EC-Kartenumsätzen in der Kassenführung s. BMF, Schreiben v. 16.8.2017, IV A 4 – S 0316/13/10003 – 09. Eine Vereinbarung, durch die der Privatkunde verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam (§ 270a BGB; s. aber BGH, Urteil v. 25.3.2021, I ZR 203/19). Unbare Zahlungen sind immer auf separaten Konten abzubilden lt. OFD Karlsruhe, Information v. 20.11.2022, S 0315-St 42.

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