Duale Besteuerung

Für bis zum 30.6.2009 erstmals zugelassene Fahrzeuge der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestimmung (Pkw) ist neben dem Hubraum auch die Schadstoffklasse Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer (hubraumorientierte Besteuerung). Für solche Fahrzeuge, die seit dem 1.7.2009 erstmals zugelassen worden sind, ist die typenspezifische Kohlendioxidemission als Besteuerungsgrundlage gegenüber dem Hubraum, der nur noch zur Ermittlung eines "Sockelbetrags" herangezogen wird, in den Vordergrund getreten (kohlendioxid-orientierte Besteuerung). Hierbei findet bei Fahrzeugen, die bis zum 31.12.2020 erstmals zugelassen werden, bezüglich der Kohlendioxidkomponente ein linearer Tarif und bei ab dem 1.1.2021 erstmals zugelassenen Fahrzeugen ein progressiv gestaffelter Tarif Anwendung.

Ob für einen Pkw die hubraumorientierte oder die kohlendioxid-orientierte Besteuerung Anwendung findet, richtet sich ausschließlich nach dem Datum der erstmaligen Zulassung; insbesondere ist für zum 1.7.2009 im Verkehr befindliche Pkw keine Änderung eingetreten. Für Pkw existiert damit zurzeit eine "Duale Besteuerung".

Der Begriff der "erstmaligen Zulassung" ist ein Begriff des Verkehrsrechts; seine Auslegung richtet sich gem. § 2 Abs. 1 KraftStG nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Das Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist. Das verkehrsrechtliche Zulassungsverfahren ist seit dem 1.3.2007 in § 6 FZV(Antrag auf Zulassung) geregelt. Maßgebend ist hierbei das von den Zulassungsbehörden nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KraftStDV i. V. m. § 36 Abs. 1 S. 2 und § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 FZV übermittelte Datum der erstmaligen Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen.

Elektrofahrzeuge

Im Lichte des Regierungsprogramms Elektromobilität[1] wardie kraftfahrzeugsteuerrechtliche Förderung für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge)[2], bereits seinerzeit deutlich ausgebaut worden. Insbesondere ist mit Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes[3] die Begrenzung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Förderung der Elektromobilität auf Pkw[4] aufgehoben worden. Eine Begünstigung nach dieser Norm kann unabhängig von der verkehrsrechtlichen Fahrzeugart in Betracht kommen. Im Rahmen der Reform der Kraftfahrzeugsteuer hat der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes[5] die Förderung des Haltens von Elektrofahrzeugen weiter ausgebaut. Die bisherige Vergünstigung kam für solche Elektrofahrzeuge in Betracht, die bis 31.12.2020 erstmalig zugelassen wurden. Mit der Neuregelung kommt die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für das Halten von Elektrofahrzeugen in Betracht, die bis zum 31.12.2025 erstmals zugelassen werden. Die Begünstigung endet jedoch spätestens am 31.12.2030, so dass nur Halter von bis zum 31.12.2020 erstmals zugelassenen Elektrofahrzeugen in den Genuss der vollen zehnjährigen Kraftfahrzeugsteuer-befreiung kommen. Die Neuregelung der Vergünstigung für Elektrofahrzeuge hat damit neben der Ausdehnung des Kreises der begünstigten Fahrzeuge auf Erstzulassungen bis zum 31.12.2025 für ab dem 1.1.2021 erstmals zugelassene Fahrzeuge einen abschmelzenden Charakter.

Für Elektrofahrzeuge – auch der Fahrzeugart Pkw – kommt weder eine hubraumorientierte Besteuerung noch eine kohlendioxid-orientierte Besteuerung in Betracht. Für bis zum 30.6.2009 erstmals zugelassene Pkw ist ein Antrieb durch Hubkolbenmotor nach § 8 Nr. 1a KraftStG Voraussetzung für die hubraumorientierte Besteuerung.

Elektro-Pkw verfügen nicht über einen solchen Motor, sodass sie nach der Systematik des § 8 KraftStG in die Kategorie "andere Fahrzeuge" einzuordnen und entsprechend nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern sind.

Nach der Ergänzung des § 8 Nr. 1b KraftStG zum 1.7.2010 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des KraftStG[6] sind Elektro-Pkw (Fahrzeuge i. S. d. § 9 Abs. 2 KraftStG) nunmehr auch ausdrücklich von der kohlendioxid-orientierten Besteuerung ausgeschlossen und werden weiter als "andere Fahrzeuge" nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Für Elektro-Pkw kommt im Ergebnis wohl auch bei einer erstmaligen Zulassung ab dem 1.7.2009 und dem 30.6.2010 nur eine Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht[7] in Betracht. In jedem Fall greift für Elektrofahrzeuge zunächst die nach § 3d KraftStG vorgesehene Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge, die sich nach dem jüngsten Ausbau durch die Neufassung des § 3d Abs. 1 Satz 2 KraftStG durch Art. 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes[8] wie folgt da...

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