Mittelfristig kann in wirtschaftlich unsicheren Zeiten der Einsatz von Leiharbeitnehmern anstelle von Neueinstellungen eigener Arbeitnehmer für Einsparungen und Kostensicherheit sorgen. Ist z. B. unklar, ob und wie lange ein durch Befristungsablauf frei gewordener Arbeitsplatz künftig erhalten bleiben kann, bietet es sich an, zunächst einen Leiharbeitnehmer einzustellen. Die Einstellung von Leiharbeitnehmern ist – wie auch die Einstellung eigener Arbeitnehmer – mitbestimmungspflichtig. Soll ein eigener Arbeitsplatz künftig durch einen Leiharbeitnehmer ersetzt werden, stößt dies häufig auf Widerstand beim Betriebsrat. Der Betriebsrat kann jedoch nur in den gesetzlich genannten Fällen des § 99 BetrVG seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern.

Leiharbeitnehmer erhalten zwar nach neun Monaten Beschäftigung im gleichen Betrieb die gleiche Entlohnung wie die Stammbelegschaft. Für kurzfristige Kostensenkungsmaßnahmen eignen sich Leiharbeitnehmer dennoch.

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