Kurzbeschreibung

Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung eines Systems des Konfliktmanagements.

Vorbemerkung

Ein zentraler Baustein langfristig nachhaltiger Personalentwicklung ist ein niedrigschwellig zugängliches und allseitig akzeptiertes System des Konfliktmanagements. Ein Baustein hierfür ist im BetrVG die "Beschwerde".

Mitarbeiter sollen sich stets über ungerechte Behandlung, Benachteiligung oder sonstige Beeinträchtigungen selbst dann beschweren können, wenn kein echter arbeitsvertraglicher Anspruch verletzt ist.

Das BetrVG räumt dem Betriebsrat ein starkes Mitspracherecht im Umgang mit Beschwerden ein, weil die gerechte Behandlung von Arbeitnehmern durch Vorgesetzte, die Geschäftsführung und Mitarbeiter untereinander zentrales Regelungsanliegen des Betriebsrats in allen seinen Mitbestimmungstatbeständen ist. Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck in § 75 BetrVG.

Wird ein System des Konfliktmanagements eingeführt, so ist der Betriebsrat zwingend gemäß § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG zu beteiligen, da die Einführung allgemeingültiger verbindlicher Verhaltensvorgaben mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten darstellt.

§ 85 BetrVG ist zentrale Norm für Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Umgang mit Beschwerden von Mitarbeitern. Nach § 85 Abs. 2 BetrVG steht dem Betriebsrat ein echtes, erzwingbares Mitbestimmungsrecht über die Abhilfe von Beschwerden zu, arbeitsvertraglichen Rechtsansprüche der Mitarbeiter sind hiervon jedoch nicht erfasst. Diese materiellrechtlich hohe Hürde wird dadurch wieder herabgesenkt, dass ein gerichtlicher Antrag zur Einsetzung einer Einigungsstelle von einer Betriebspartei vom Arbeitsgericht nur dann abgewiesen werden kann, wenn die Einigungsstelle "offensichtlich unzuständig" wäre, § 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Dies ist in Grenzfällen, wie Diskriminierungen ohne die Anknüpfung an ein Merkmal des AGG oder bei Mobbing, nicht der Fall. Damit kann die eingesetzte Einigungsstelle recht frei verantwortlich selbst erstens über ihre rechtliche Zuständigkeit und zweitens die Berechtigung der Beschwerde befinden.

Die Betriebsparteien dürfen die Zuständigkeit der Einigungsstelle etwas eingrenzen, wenn sie, wie hier vorgeschlagen, eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle vorschalten, § 86 BetrVG.

Diese Betriebsvereinbarung knüpft an die betriebliche Abhilfe von Beschwerden an. Hier ist das Abhilfeverfahren von einem geringen Formalisierungsgrad mit dem Ziel der schnellen und pragmatischen Entscheidungsfindung geprägt. Sie ist zum Einsatz dort geeignet, wo nicht komplexere Whistleblowing-Vereinbarungen notwendig sind. Diese werden zumeist auf Ebene des Unternehmens oder des Konzerns getroffen. Das am 2.7.2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz wird durch diese Betriebsvereinbarung nicht ausgestaltet. Auch enthalten vor allem für Unternehmen in der Finanzbranche teils spezialgesetzliche Compliance-Vorgaben speziellere Anforderungen an ein Konfliktmanagement, z.B. Art. 73 Abs. 2 MiFID II. und RL (EU) 2021/338 im Rahmen der Produktüberwachung.

Betriebsvereinbarung zum Konfliktmanagement

Zwischen

.....................................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

.....................................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -

und

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[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden,

.....................................................................

- nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Einführung eines Systems des Konfliktmanagements getroffen:

Präambel

Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass Konflikte am Arbeitsplatz unvermeidbar sind. Ungelöste Konflikte können jedoch erhebliche negative Folgen für den Arbeitgeber und seine Belegschaft haben. Arbeitsplatzkonflikte führen insbesondere zu materiellen und immateriellen Belastungen für alle Beteiligten, etwa infolge von Ärger und Demotivation der Mitarbeiter, schlechtem Betriebsklima, höherer Fluktuation in der Belegschaft, Verschlechterung von Qualität und Quantität der Arbeit sowie Imageverlust von Belegschaft und Arbeitgeber.

Vor diesem Hintergrund sind die Geschäftsführung und der Betriebsrat übereingekommen, ein System zur effektiven, flexiblen und vertraulichen Konfliktbearbeitung zu errichten, das die eigenverantwortliche und für alle Beteiligten befriedigende Lösung von Konflikten am Arbeitsplatz fördert. Dadurch soll gleichzeitig ein Beitrag zur Bildung einer von den Prinzipien der Kooperation, gegenseitigen Achtung und Streitvermeidung geprägten Streitkultur im Unternehmen geleistet werden.

Die Betriebspartner stimmen darin überein, dass innerbetriebliche Differenzen möglichst intern - ggf. unter Hinzuziehung vermittelnder Hilfe Dritter - gelöst werden sollten. Im Hinblick darauf schließen die Parteien auf Grundlage des § 86 BetrVG folgende Betriebsvereinbarung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung...

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