Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
GrEStG

Um die Erwerbsnebenkosten für selbstgenutztes Wohneigentum zu mindern und damit den Erwerb einer Wohnung insbesondere für junge Familien zu ermöglichen, soll ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer eingeführt werden. Die Höhe ist derzeit noch offen, jedoch wird für jedes Kind ein zusätzlicher Freibetrag angedacht.

Zudem sollen Steuergestaltungen im Rahmen der sog. Share Deals eingedämmt bzw. unterbunden werden.
- -

Antrag zweier Bundesländer.

Zuweisung an die Fachausschüsse des Bundesrats am 22.9.2017.

Ablehnung im Finanzausschuss des Bundestags am 13.6.2018.

Es ist keine gesetzgeberische Umsetzung erfolgt.
Diverse §§ im GrEStG

Zunächst bereits im Entwurf zum JStG 2019 waren Änderungen zu den sog. Share-Deals, jedoch auch zu einigen weiteren Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer enthalten. Diese finden sich nun im Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes:

  • Um unliebsame Gestaltungen zu unterbinden, kommt es zu Verschärfungen bei den sog. Share Deals. Dazu wird der Betrachtungszeitraum von 5 auf 10 Jahre verlängert (§ 1 Abs. 2a GrEStG).
  • Auch wird die Beteiligungsschwelle von 95 % auf nur noch 90 % abgesenkt (§ 1 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG).
  • Ergänzend werden auch noch Anteilseignerwechsel an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften als Ergänzungstatbestands der Grunderwerbsteuer unterworfen. Damit gelten für Kapitalgesellschaften dann ähnliche Grundsätze wie bereits bisher für Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2b GrEStG).
  • Auch bei einer Grundstücksübertragung auf bzw. von einer Gesamthand verlängert sich die Haltefrist von 5 auf 10 Jahre (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG). In Einzelfällen mit missbräuchlichen Gestaltungen werden künftig 15 Jahre maßgebend sein (§ 6 Abs. 4 GrEStG).
  • Für Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen, die unter dem Verkehrswert erfolgen, greift die Ersatzbemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 2 GrEStG).
  • Unabhängig davon wird die bisherige Obergrenze für einen Verspätungszuschlags mit 25.000 EUR für die Grunderwerbsteuer abgeschafft (§ 19 Abs. 6 GrEStG). Diese Änderung ist bereits mit dem JStG 2020 vorgenommen worden.

Der Bundesrat plädierte für eine Ausnahmeregelung für börsennotierte Gesellschaften; auch sollten Umstrukturierungen in einem Konzern weiterhin steuerneutral möglich sein. Dies wird noch mit aufgenommen.

Das Bundeskabinett hatte beschlossen, die Änderungen nochmals näher zu prüfen. Das Gesetz soll nun zum 1.7.2021 in Kraft treten.
Erwerbsvorgänge nach dem 1.7.2021, mit Sonder- und Übergangsregelungen. Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019). Die Änderungen wurden aus dem JStG 2019 herausgenommen und finden sich nun in einem gesonderten Gesetzentwurf: Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzv. 12.5.2021

Referentenentwurf des BMF v. 8.5.2019.

Regierungsentwurf v. 31.7.2019. Stellungnahme des Bundesrates v. 20.9.2019.

Beschluss der Bundesregierung am 24.10.2019: Das Gesetzesvorhaben wurde auf 2020 und dann auf 2021 verschoben.

Beschluss im Bundestag am 21.4.2021.

Zustimmung im Bundesrat am 7.5.2021.

Verkündet am 17.5.2021 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 986.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge