Norm | Erläuterung | Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Verfahrensstand | |
div. §§ des LuftVStG | Im sog. Klimapaket ist auch eine Anhebung der Luftverkehrsteuer enthalten. Für innereuropäische Ziele und bis 2.500 km wird diese um 5,53 EUR auf 13,03 EUR steigen. Für mittlere Distanzen bis 6.000 km kommt es zu einer Erhöhung um 9,58 EUR auf 33,01 EUR. Für Fernstrecken beträgt die Steuer statt 42,18 EUR künftig 59,43 EUR. Dies soll jährliche Mehreinnahmen von bis zu 850 Mio. EUR bringen, die zur Finanzierung des sog. Klimapakets vorgesehen sind. Der Bundesrat plädiert für eine EU-weit einheitliche Lösung um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. | 1.4.2020 | Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 12.12.2019 | Regierungsentwurf vom 17.10.2019. Stellungnahme des Bundesrats am 8.11.2019. Zustimmung im Finanzausschuss am 13.11.2019. Billigung im Bundesrat am 29.11.2019. . Verkündet am 17.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2492. |
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§ 11 Abs. 1 LuftVStG | In § 11 Abs. 2 LuftVStG ist für das Folgejahr eine Absenkung der Regelsteuersätze des § 11 Abs. 1 LuftVStG vorgesehen, wenn Einnahmen aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten erzielt worden sind. Angesichts von Einnahmen i.H.v. ca. 20 Mio. EUR in 2020 werden die gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze für 2021 abgesenkt. Die Steuer wird dann je Fluggast gestaffelt nach dem Land des Zielortes 12,88 EUR, 32,62 EUR bzw. 58,73 EUR betragen. | 1.1.2021 | Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2021 nach § 11 Abs. 2 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 1.12.2020 | Referentenentwurf des BMF vom 23.11.2020. Verkündet am 11.12.2020 im Bundesgesetzblatt Teil II Seite 2762. |
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