Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§ 8d KStG

Die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften soll verbessert werden. Zusätzlich zur bisherigen Konzernklausel bzw. Stille-Reserven-Klausel wird ein sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag geschaffen, der einen vollständigen oder quotalen Untergang des Verlustvortrags bei einem Anteilseignerwechsel verhindert. Voraussetzung wird sein, dass der Geschäftsbetrieb der Körperschaft auch nach dem Anteilseignerwechsel fortgeführt wird und eine anderweitige Nutzung der Verluste ausgeschlossen ist. Dazu muss der Geschäftsbetrieb seit der Gründung oder seit mindestens 3 Jahren unverändert bestehen bleiben, die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen und auch kein Organträger sein bzw. werden. Zudem dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht werden.

Die Regelung gilt beim Zinsvortrag und bei der Gewerbesteuer analog.

Die Bundesländer hatten zuvor noch diverse Ergänzungen im Detail mit eingebracht, insbesondere um unerwünschte Gestaltungen zu unterbinden. Damit wird es nicht möglich sein, Alt-Verluste in inaktiven Verlustmänteln zu reaktivieren. Erfolglos blieb jedoch die Bitte, dass die Änderung erstmals ab 1.1.2017 gelten sollte.
1.1.2016 Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.2016

Entwurf der Bundesregierung v. 14.9.2016.

Stellungnahme des Bundesrats v. 4.11.2016.

Vom Bundestag angenommen am 1.12.2016.

Zustimmung im Bundesrat am 16.12.2016.

Verkündet am 23.12.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2998.
§ 8c KStG Am 12.5.2017 hat das BVerfG die Norm des § 8c KStG für verfassungswidrig erklärt. Konkret geht es um den sog. partiellen Verlustuntergang bei einer schädlichen Übertragung von mehr als 25 % und bis zu 50 %. Allenfalls ab VZ 2016 könnte die Versagung des Verlustabzugs in Verbindung mit dem fortführungsgebundenen Verlustabzug nach § 8d KStG mit dem Grundgesetz in Einklang stehen; dies blieb offen. Rückwirkend ab 1.1.2008   Das BVerfG hat den Gesetzgeber verpflichtet spätestens bis zum 31.12.2018 den Verfassungsverstoß zu beseitigen (siehe UStA-VermG v. 11.12.2018).
§ 8c KStG

Der Verlustabzug für Körperschaften wurde rückwirkend für alle noch offenen Jahre ab dem VZ 2008 verfassungskonform geändert. 8c Satz 1 KStG a.F. wurde komplett aufgehoben, auch für die Jahre ab 2016 und damit über die Forderung des BVerfG hinaus.

Zudem wurde nach dem grünem Licht aus Brüssel auch die bisher suspendierte Regelung des § 8c Abs. 1a KStG (sog. Sanierungsklausel) wieder in Kraft gesetzt. Auch diese Änderung gilt rückwirkend ab VZ 2008.
Rückwirkend für alle noch offenen VZ ab 2008 Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) v. 11.12.2018 Verkündet am 14.12.2018 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2338.

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