Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§§ 146 - 146b + 379 AO

Die Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen (z. B. bei elektronischen Kassen) soll bekämpft werden. Darunter fallen insbesondere nicht dokumentierte Stornierungen oder Änderungen, aber auch Manipulationssoftware, z. B. Phantomware, Zapper. Die unveränderbare Einzelaufzeichnungspflicht wird durch eine technische Sicherheitseinrichtung geschützt, bestehend aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Zur Absicherung wird dies vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) geprüft und ein Zertifikat ausgestellt. Es wird eine Belegausgabepflicht geschaffen, ebenso eine Meldepflicht. Die technischen Details werden in einer gesonderten Rechtsverordnung geregelt.

Ferner wird für zusätzliche Prüfungen der Finanzämter eine Kassen-Nachschau eingeführt. Jede Art von Kassen kann dadurch ohne vorherige Ankündigung geprüft werden. Zudem werden nicht ordnungsgemäße Kassen, wie auch das Werben für oder der Verkauf von solchen als Steuergefährdungstatbestand gewertet. Die Bußgelder hierfür erhöhen sich auf bis zum 25.000 EUR.

Der Bundesrat forderte weitergehende Sicherungsmaßnahmen und sprach sich auch gegen eine Übergangsregelung bis 2022 aus – beides erfolglos.
Kalenderjahre nach 2019, für neuere Kassen erst nach 2022 Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen; Technische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016

BMF, Referentenentwurf v. 18.3.2016.

Regierungsentwurf v. 13.7.2016 und v. 5.9.2016.

Stellungnahme des Bundesrats v. 23.9.2016.

Beschluss im Bundestag am 15.12.2016 und im Bundesrat am 16.12.2016.

Verkündet am 28.12.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3152.
§§ 146 - 146b + 379 AO Das BMF hat am 3.4.2017 einen Entwurf einer Rechtsverordnung – die sog. Kassensicherungsverordnung - zur Stellungnahme gegeben, in welchem die technischen Anforderungen präzisiert werden. Der Bundesrat hat der KassenSichV am 7.7.2017 zwar zugestimmt, hält die Regelungen aber nicht für weitgehend genug. Kalenderjahre nach 2019, für neuere Kassen erst nach 2022 Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (KassenSichV) vom 26.9.2017 Verkündet am 6.10.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3515
KassenSichV

Mit der Änderung soll eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) auch für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler zur Pflicht werden. Hingegen werden Kassenautomaten, Parkscheinautomaten sowie Ladesäulen für Elektrofahrzeuge von der Pflicht einer TSE ausgenommen. Die Mindestangaben für Belege werden erweitert um einen Prüfwert und den fortlaufenden Zähler.

Die Anregung aus den Bundesländern, auch Geldspielgeräte in die Kassen-SichV mit aufzunehmen, um Manipulationen auszuschließen, wurde nicht umgesetzt.
Tag nach Verkündung Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 30.7.2021

Referentenentwurf BMF v. 23.3.2021.

Beschluss im Bundestag am 21.5.2021.

Zustimmung im Bundesrat am 25.6.2021.

Verkündet am 9.8.2021 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3295.
Kassen-SichV Die sog. INSIKA-Technik wird nicht nur in Taxis, sondern auch in Mietwagen eingesetzt. Um Mietwagen mit Taxis gleichzustellen, ist es erforderlich, auch diese in die Übergangsregelung des § 9 KassenSichV einzubeziehen. Diese Übergangsregelung wurde insbesondere für Fälle des Fahrzeugwechsels bis 1.1.2028 verlängert. Bereits ab 1.1.2024 werden mindestens 3 Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle konformitätsbewertet und am Markt verfügbar sein, sodass hierzu keine Übergangsregelung erforderlich wird. Tag nach Verkündung Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung Referentenentwurf des BMF v. 4.4.2022.

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