Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
Diverse §§ des EStG

Um Versorgungslücken oder gar Altersarmut insbesondere bei Arbeitnehmern mit geringen Einkünften zu lindern, soll die betriebliche Altersversorgung gefördert werden, auch in kleineren Betrieben. Enthalten ist dem Grundsatz nach eine automatische Entgeltumwandlung, vorbehaltlich eines Widerspruchs des Arbeitnehmers. Kern der Änderungen ist ein sog. BAV-Förderbetrag, den der Arbeitgeber leistet und von welchem er 30 % von der abzuführenden Lohnsteuer absetzen kann. Diese Förderung ist für Geringverdiener mit einem Monatslohn bis zu 2.200 EUR vorgesehen. Ferner wird auch die Grundzulage der Riester-Rente auf 175 EUR angehoben. Tarifvertraglich soll eine reine Beitragszusage mit Sicherungsbeitrag vereinbart werden können. Zudem kommt es zu einigen Vereinfachungen und Optimierungen im derzeit teilweise komplexen Regelwerk. So ist eine einheitliche prozentuale Grenze für die steuerfreien Höchstbeträge in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG RV) enthalten.

Für Abfindungen, die in eine betriebliche Altersversorgung fließen, wurde der bisherige Betrag mit 1.800 EUR durch eine dynamische Grenze mit 4 % der BBG RV ersetzt. Die Gegenrechnung des in den letzten 7 Jahren in Anspruch genommenen steuerfreien Volumens entfällt. Für Lücken in der Altersversorgung (z. B. durch Auslandsaufenthalt, Elternzeit, Sabbatjahr) können die fehlenden Beiträge steuerbegünstigt nachgezahlt werden.

Für externe Durchführungswege wurde eine einheitliche prozentuale Grenze eingeführt. Dazu ist eine Zusammenfassung der steuerfreien Höchstbeträge in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu einer einheitlichen Grenze von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG RV) erfolgt. Dies ersetzt die bisherige Grenze mit 4 % ggf. zuzüglich eines Zuschlags mit 1.800 EUR für Neuzusagen. Zudem ist eine Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung möglich; das gilt nur, wenn Beiträge an eine Direktversicherung oder Zuwendungen an eine Pensionskasse bereits vor dem 1.1.2018 nach § 40b Absatz 1 und 2 EStG a. F. pauschal besteuert wurden.

Die Übertragung von vertraglich unverfallbaren Anwartschaften wurde in die Steuerbefreiung mit aufgenommen. Ebenfalls steuerbefreit ist eine Übertragung von Anwartschaften einer betrieblichen Altersversorgung von einem auf einen anderen Träger (Pensionsfonds, Pensionskasse, Lebensversicherung). Dies gilt, soweit dabei keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen.
1.1.2018 Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) v. 17.8.2017

Referentenentwurf des BMAS und BMF v. 4.11.2016. Regierungsentwurf v. 21.12.2016.

Beschluss im Bundestag am 1.6.2017.

Beschluss im Bundesrat am 7.7.2017.

Verkündet am 23.8.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3214.

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