Eine KG wird i. d. R. als Unternehmer zu qualifizieren sein. Dazu ist ausreichend, dass die Gesellschaft selbstständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt und am wirtschaftlichen Leben teilnimmt, indem nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausgeführt werden.

Unabhängig davon können aber auch die KG-Gesellschafter selbst Unternehmer sein. Jedoch werden die Kommanditisten bzw. die Komplementäre nicht allein durch ihre Gesellschafterstellung unternehmerisch tätig. Denn eine Leistung, die nur im Rahmen der allgemeinen Förderpflicht des Gesellschafters gegenüber der KG erbracht wird, ist noch keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Leben.

Die Gesellschafter können aber durch eigenes unternehmerisches Handeln die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft erfüllen. Dazu genügt es bereits, wenn ein Gesellschafter Leistungen an die KG erbringt; dies kann z. B. die Vermietung eines Wirtschaftsguts sein. In aller Regel ist auch die Übernahme der Geschäftsführung und der Haftung als Komplementärin als unternehmerisches Handeln zu qualifizieren.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerabzug des Gesellschafters

Der Kommanditist erwirbt einen Pkw und vermietet diesen gegen Entgelt an die KG. Damit ist er grundsätzlich zum Unternehmer geworden. Der Kommanditist kann aus der Anschaffung des Pkw den Vorsteuerabzug geltend machen und weist für die Vermietungsleistung an die KG Umsatzsteuer in der Rechnung aus. Die KG ihrerseits erlangt daraus – sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – einen Vorsteuerabzug.

Die umsatzsteuerliche und die ertragsteuerliche Behandlung gehen auseinander. Umsatzsteuerlich wird der Gesellschafter mit einer Leistung bzw. einer Überlassung zum Unternehmer und damit zum Subjekt der Besteuerung. Ertragsteuerlich ist er Mitunternehmer, ein der KG überlassenes Wirtschaftsgut wird als Sonderbetriebsvermögen aktiviert und damit in die Gewinnermittlung der KG einbezogen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge