Vor allem mittelständische Unternehmen greifen gerne auf die Rechtsform der KG zurück. Doch auch für alle anderen Handelsbetriebe ist die KG zu empfehlen, besonders wenn für einen Teil der Gesellschafter eine Einschränkung der Haftung gewünscht oder erforderlich ist.

Eine beschränkte Haftung wirkt sich im Regelfall negativ auf die Kreditwürdigkeit aus. Dieser Nachteil tritt bei einer KG aber meist nicht ein, da zumindest ein Gesellschafter unbeschränkt und persönlich haftet.

Die im Regelfall nur kapitalmäßige Beteiligung der Kommanditisten führt dazu, dass die KG selbst für größere Unternehmen eine interessante Rechtsform und eine Alternative zur Aktiengesellschaft darstellt.

Ferner greifen auch sog. Publikumsgesellschaften (Verlustzuweisungsgesellschaft, Abschreibungsgesellschaft) auf die KG zurück; insbesondere die GmbH & Co. KG[1] ist dabei beliebt. Um ihre Projekte finanziert zu bekommen, wird die Investitionssumme auf eine Vielzahl an Kommanditeinlagen aufgesplittet.

Doch auch Kleingewerbetreibenden steht der Weg in die KG offen. Seit der Handelsrechtsreform[2] können diese eine KG gründen und sich in das Handelsregister eintragen lassen.[3]

[2] Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) v. 22.6.1998, BGBl 1998 I S. 1474.

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