Das Recht der KG leitet sich in weiten Teilen aus der Rechtsform der OHG bzw. einer GbR ab. Die dortigen Bestimmungen gelten für den Ein- oder Austritt eines KG-Gesellschafters analog, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Für eine KG gilt aber die folgende Besonderheit: Durch den Tod eines Kommanditisten wird die KG nicht aufgelöst.[1] Vielmehr geht sein KG-Anteil auf den bzw. die Erben über. Der Erbe tritt in die Gesellschafterstellung ein. Liegt eine Erbengemeinschaft vor, gilt dies für jeden einzelnen Erben im Verhältnis seines Erbteils.[2]

Und ein weiterer Sonderfall betrifft nur eine KG: Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden und scheidet dieser aus, kommt es zur Auflösung der Gesellschaft.[3] Denn ohne einen Komplementär kann eine KG nicht bestehen. Möglich ist aber, dass ein Kommanditist kurzfristig in die Stellung des Vollhafters wechselt und so ein zwingendes Ende der KG verhindert wird.

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