Beiträge/Einlagen

Entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag hat jeder Gesellschafter seinen dort vereinbarten Beitrag zu erbringen und dadurch den Zweck der Gesellschaft zu fördern. Dies können einmalige oder wiederholte Einlagen in Geld oder Sachwerten sein. Auch Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen sind als Gesellschafterbeitrag möglich.[1]

Welche Einlage der einzelne Gesellschafter tätigt, wie hoch diese ist bzw. wie hoch die Einlagen aller Gesellschafter sind und welche Höhe damit das Startkapital der KG hat, steht den Gesellschaftern grundsätzlich frei. Es gibt keine vorgegebene Mindesteinlage.

Es besteht keine Nachschusspflicht, auch nicht für den Komplementär. Dies gilt auch dann, wenn die Einlage durch einen Verlust gemindert oder aufgezehrt worden ist. Eine Kapitalerhöhung bedarf der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.

Treuepflicht

Aus der Treuepflicht wird abgeleitet, dass ein Gesellschafter nicht nur zur Mitwirkung im Hinblick auf den Gesellschaftszweck verpflichtet ist, sondern auch seine Gesellschafterrechte aktiv wahrzunehmen hat. Darüber hinaus muss er alles unterlassen, was der KG Schaden zufügen könnte.[2]

Daraus resultiert auch das grundsätzliche Wettbewerbsverbot für die Komplementäre.[3] Für die Kommanditisten besteht keine Einschränkung.[4]

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