Gesellschafter einer KG kann jede natürliche oder juristische Person sein. Zudem kann auch eine OHG oder eine weitere KG als Gesellschafter einer KG fungieren. Auch eine GbR kann in die Gesellschafterstellung bei einer KG eintreten.[1] Lediglich einem nicht rechtsfähigen Verein sowie einer Erbengemeinschaft bleibt dies verwehrt.

 
Hinweis

Keine Personenidentität

Es ist nicht möglich, dass der Komplementär zugleich auch Kommanditist der KG ist. Denn der Gesellschaftsanteil eines einzelnen Gesellschafters ist ein einheitlicher, der nicht in der Hand eines Gesellschafters aufgespalten werden kann oder verschiedenen rechtlichen Gestaltungen zugänglich ist.[2]

Soweit die Eigenschaft als Gesellschafter gegeben ist, bestehen neben den bereits oben angesprochenen Geschäftsführungs- und Vertretungsrechten im Wesentlichen die folgenden Rechte und Pflichten:

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