Wechselt der Unternehmer von der Regelbesteuerung zur Besteuerung als Kleinunternehmer, bleiben die Umsätze steuerpflichtig, die der Unternehmer vor dem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ausgeführt hat. Für Außenstände, die der Unternehmer nach dem Wechsel vereinnahmt, gilt Folgendes:

  • Hat der Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert (Soll-Besteuerung), dann hat er seine Außenstände bereits vor dem Wechsel versteuert. Im Zeitpunkt der Zahlung ist deshalb auch keine Umsatzsteuer mehr zu zahlen.
  • Hat der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Ist-Besteuerung), dann zahlt er für die Außenstände, die beim Wechsel vorhanden waren, im Zeitpunkt des Zuflusses die Umsatzsteuer ans Finanzamt.

Hat der Unternehmer vor dem Übergang Anzahlungen vereinnahmt und der Umsatzsteuer unterworfen, dann erstattet das Finanzamt den Betrag, wenn in der Rechnung über die Anzahlung keine Umsatzsteuer ausgewiesen war.[1] Hat der Unternehmer für die Anzahlung eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt, muss er sie zuerst korrigieren.

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