Ist der erste Grenzwert "Vorjahresumsatz von 17.500 EUR" (ab 2020: 22.000 EUR) überschritten, ist die Situation klar. Der Unternehmer muss seine Umsätze der normalen Umsatzbesteuerung unterwerfen.

Als zweiter Grenzwert ist der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr zuzüglich Umsatzsteuer heranzuziehen. Dieser Bruttobetrag darf nicht höher sein als 50.000 EUR. Der voraussichtliche Umsatz ist nach den Verhältnissen zu Beginn des jeweiligen Jahres zu schätzen. Die Eigenschaft als Kleinunternehmer bleibt auch dann bestehen, wenn sich nach Ablauf des Jahres herausstellt, dass der Unternehmer die 50.000-EUR-Grenze tatsächlich überschritten hat.

 
Praxis-Beispiel

Schätzung des voraussichtlichen Umsatzes

Herr Braun hat als Kleinunternehmer bisher seine Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Seine Umsätze 02 überschreiten nicht den Grenzwert von 17.500 EUR (ab 2020: 22.000 EUR). Ob er im Jahr 03 Kleinunternehmer ist oder nicht, hängt nunmehr davon ab, wie er die Höhe seines Umsatzes im Jahr 03 einschätzt. Herr Braun schätzt, dass sein Umsatz voraussichtlich 40.000 EUR netto betragen wird. Der Bruttobetrag von (40.000 EUR + 7.600 EUR USt =) 47.600 EUR liegt unter 50.000 EUR.

Konsequenz: Herr Braun überschreitet auch nicht den zweiten Grenzwert und bleibt im Jahr 03 Kleinunternehmer, der auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben muss.

Der Unternehmer verliert die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nur, wenn zu Beginn des Jahres eindeutig und nachprüfbar vorhersehbar ist, dass er den Grenzwert von 50.000 EUR überschreiten wird. Änderungen, die zu einem späteren Zeitpunkt eintreten, z. B. höhere Umsätze wegen einer nicht vorher geplanten Betriebserweiterung, sind unschädlich.[1]

 
Praxis-Tipp

Umsatzprognose schriftlich dokumentieren

Der Unternehmer sollte das Ergebnis seiner Umsatzprognose schriftlich festhalten. Übersteigt dann der Umsatz später den Grenzwert von 50.000 EUR, kann er gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass er zu Beginn des Jahres nicht mit einem Überschreiten des Grenzwerts rechnen musste.

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