Ändern sich gegenüber dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug, ist dieser zu berichtigen.[1] Beim Wechsel von der Steuerfreiheit als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung handelt es sich um eine Änderung der Verhältnisse, die zu einer Berichtigung der Vorsteuer führen kann.[2]

Schafft der Unternehmer Wirtschaftsgüter in einem Jahr an, in dem er Umsätze als Kleinunternehmer ausgeführt hat, kann er keine Vorsteuer abziehen. Wechselt er innerhalb des Berichtigungszeitraums zur Regelbesteuerung, ändern sich die Verhältnisse, sodass er die anteilige Vorsteuer nachträglich noch geltend machen kann. Eine Berichtigung ist jedoch immer dann ausgeschlossen, wenn die Vorsteuer, die auf das jeweilige Wirtschaftsgut entfällt, nicht mehr als 1.000 EUR beträgt.[3] Kauft also der Unternehmer ein Wirtschaftsgut, das bei einem Steuersatz von 19 % nicht mehr als 5.263 EUR (netto) bzw. 6.263 (brutto) kostet, findet eine Korrektur nicht statt.

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliche Geltendmachung von Vorsteuer

Herr Braun ist Kleinunternehmer, sodass seine Umsätze im Jahr 02 nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Er erwirbt im Jahr 02

  1. eine Maschine für 5.950 EUR (brutto),
  2. einen Firmenwagen für 23.800 EUR (brutto).

Im Jahr 03 wechselt Herr Braun zur Regelbesteuerung. Er prüft deshalb, ob er im Jahr 03 gemäß § 15 a UStG nachträglich noch einen Vorsteuerabzug beanspruchen kann. Die Lösung sieht wie folgt aus:

  1. Eine Vorsteuerkorrektur ist nicht möglich, weil die Umsatzsteuer, die ihm in Rechnung gestellt wurde, 1.000 EUR nicht übersteigt.
  2. Eine Berichtigung der Vorsteuer ist möglich, weil bei der Anschaffung des Firmenwagens 3.800 EUR Vorsteuer ausgewiesen wurden. Da der Korrekturzeitraum 5 Jahre beträgt, kann Herr Braun für das Jahr 03 und für die Jahre 04 bis 06 nachträglich einen Vorsteuerbetrag von jeweils (3.800 EUR : 5 =) 760 EUR geltend machen.

Beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung handelt es sich ebenfalls um eine Änderung der Verhältnisse, die zu einer Berichtigung der Vorsteuer führen kann.[4]

 
Praxis-Beispiel

Wechsel von Regelbesteuerung zu Kleinunternehmerregelung: Vorsteuerkorrektur

Herr Braun unterwirft seine Umsätze im Jahr 02 mit 19 % der Umsatzsteuer. Er erwirbt im Jahr 02

  1. eine Maschine für 5.000 EUR zuzüglich 19 % = 950 EUR Vorsteuer,
  2. einen Firmenwagen für 20.000 EUR zuzüglich 19 % = 3.800 EUR Vorsteuer.

Er hat die Beträge von 950 EUR und 3.800 EUR im Jahr 02 in voller Höhe bei seinem Vorsteuerabzug geltend gemacht.

Im Jahr 03 wird Herr Braun Kleinunternehmer und wechselt von der Regelbesteuerung zur Steuerfreiheit. Er muss kontrollieren, ob er im Jahr 03 gemäß § 15 a UStG den Vorsteuerabzug korrigieren und ggf. einen Teil zurückzahlen muss. Die Lösung sieht wie folgt aus:

  1. Eine Korrektur ist nicht erforderlich, weil der Vorsteuerbetrag aus der Anschaffung 1.000 EUR nicht überstiegen hat.
  2. Eine Berichtigung der Vorsteuer ist erforderlich, weil bei der Anschaffung des Firmenwagens 3.800 EUR Vorsteuer ausgewiesen wurden. Da der Korrekturzeitraum 5 Jahre beträgt, muss Herr Braun für das Jahr 03 und anschließend für die Jahre 04 bis 06 die Vorsteuer jeweils in Höhe von (3.800 EUR : 5 =) 760 EUR an das Finanzamt zurückzahlen.

Die Vorsteuerberichtigung ist während des gesamten Korrekturzeitraums von 5 Jahren zu kontrollieren, sodass entsprechend den vorstehenden Beispielen bis zum Ende der Laufzeit Jahr für Jahr die Korrekturen beim Vorsteuerabzug durchzuführen sind. Diese Angaben sind in die Umsatzsteuer-Jahreserklärung aufzunehmen (unter K. "Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG)" ab Zeile 134 des amtlichen Formulars).

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