Zusammenfassung

 
Begriff

Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, häufig auch als Kinderkrankengeld bezeichnet, wenn sie nach ärztlicher Feststellung zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben oder bei einer stationären Behandlung des Kindes als Begleitperson mitaufgenommen werden. Voraussetzung ist ferner, dass eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann (außer bei Mitaufnahme). Außerdem darf das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder muss eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sein. Die Leistungsdauer ist außer bei einer stationären Mitaufnahme begrenzt. Im Falle eines schwerstkranken Kindes unterliegt der Anspruch keiner zeitlichen Begrenzung. Bei einem Arbeitsunfall des Kindes zahlt der Unfallversicherungsträger unter denselben Voraussetzungen Kinderpflegeverletztengeld.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Das Kinderpflegekrankengeld ist lohnsteuerfrei nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG. Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG.

Sozialversicherung: Anspruchsgrundlage für die Leistung der Krankenkasse ist § 45 SGB V. Wenn ein Arbeitsunfall des Kindes die Ursache ist, richtet sich der Anspruch nach § 45 Abs. 4 SGB VII. Das Bundessozialgericht hat zum Leistungsanspruch von Alleinerziehenden im Urteil vom 26.6.2007 (B 1 KR 33/06 R) entschieden. Kinderpflegekrankengeld ruht nicht, wenn es bereits vor der Elternzeit bezogen wurde (BSG, Urteil v. 18.2.2016, B 3 KR 10/15 R). Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung kommentieren das Kinderpflegekrankengeld umfassend im Gemeinsamen Rundschreiben vom 6.12.2017-III i.d.F. v. 22.3.2022.

Arbeitsrecht

1 Freistellungsanspruch

Arbeitnehmer haben während der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines erkrankten Kindes einen Anspruch auf Freistellung gegen den Arbeitgeber. Rechtlich liegt ein Fall des allgemeinen schuldrechtlichen Leistungsverweigerungsrechts nach § 275 Abs. 3 BGB vor, weil dem Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen die Erbringung der geschuldeten (Arbeits-)Leistung unmöglich geworden ist, sofern die Erbringung der Arbeitsleistung wegen der Erkrankung des Kindes für ihn unzumutbar ist. Grundsätzlich besteht dieses Leistungsverweigerungsrecht ohne feste zeitliche Obergrenze. Daneben besteht ein an sich nachrangiger Freistellungsanspruch für gesetzlich Krankenversicherte für die Pflege erkrankter (und gesetzlich versicherter) Kinder gemäß § 45 Abs. 3 SGB V.

Für die Pflege pflegebedürftiger Kinder ergeben sich die spezialgesetzlichen Freistellungsansprüche aus dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz als Kurzzeitpflege, Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers kann weder durch tarifvertragliche noch durch einzelvertragliche Regelungen ausgeschlossen werden.[1]

 
Hinweis

Freistellungsanspruch auch für PKV-Versicherte

Den Freistellungsanspruch haben alle Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind (§ 45 Abs. 5 SGB V). Die Vorschrift erfasst auch Arbeitnehmer, die bei einem Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft krankenversichert sind.

[1] Davon zu unterscheiden ist die Abdingbarkeit der Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB.

2 Freistellung mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Für den Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers kommen verschiedene gesetzliche Regelungen in Betracht: § 616 BGB, § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG, § 45 Abs. 1 SGB V und § 44a SGB XI; daneben können sich Ansprüche auf individual- oder kollektivvertraglicher Grundlage ergeben.

Allgemeine Anspruchsgrundlage für eine bezahlte Freistellung im Fall der Kindererkrankung ist § 616 BGB: Arbeitnehmer haben danach einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, wenn sie durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert sind.[1] Ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund ist u. a. die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes. Inwieweit die Erkrankung des Kindes zur Unzumutbarkeit der Erbringung der Arbeitsleistung führt, ist Frage des Einzelfalls. Bei Kleinkindern wird dies ohne Weiteres zu bejahen sein; dies kann aber auch bei älteren Kindern der Fall sein – hier ist in besonderem Maße zu prüfen, ob eine Ausweichmöglichkeit in der Betreuung besteht. Es ist unerheblich, ob eine spontane Erkrankung des Kindes vorliegt oder aufgrund einer stationären – geplanten – Behandlung des Kindes Betreuungsbedarf besteht.

Hinsichtlich der zulässigen Höchstdauer einer solchen betreuungsbedingten Freistellung nach § 616 BGB wird in der Praxis ein Zeitraum von 3 Arbeitstagen bis zu 2 Wochen angenommen. Die genaue Bestimmung der Zeitdauer ist stark einzelfallbezogen und mit gewissen Rechtsunsicherheiten behaftet. Unter anderem soll dabei auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden, teilweise wir...

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