Je nach Leistungsumfang des Leasinggebers unterscheidet man zunächst zwischen folgenden Modellen:

  • Netto-Leasingverträge: Hier deckt die Leasinggebühr ausschließlich die Nutzung des Fahrzeugs ab, während die Kosten für Inspektionen, Reparaturen, Versicherung und Kfz-Steuer der Leasingnehmer trägt.
  • Teil-Service-Verträge: Bei diesem Modell deckt die Leasingrate neben der Nutzungsmöglichkeit zusätzlich noch die Steuern und Versicherungskosten.
  • Full-Service-Verträge: Mit den Leasingraten sind bei dieser Variante auch die Kosten für Werkstattbesuche inkl. Leihwagen, Reifenersatz, Versicherung, Steuern, Unfallabwicklung usw. mit abgegolten. Aufgrund der entsprechend hohen Leasingraten scheidet diese Vertragsart für private Kunden praktisch aus. Full-Service wird allerdings im Rahmen eines sog. Flotten-Leasing vereinbart: Der Leasinggeber übernimmt neben den genannten Serviceleistungen dann meist auch die Verwaltung des gesamten Fuhrparks eines Unternehmens.

Grundsätzlich können Kfz-Leasingverträge im Rahmen der Vertragsfreiheit individuell gestaltet werden. Je nach Finanzierungs- und Schlussabrechnungsart haben sich jedoch die folgenden Vertragsvarianten etabliert, zwischen denen der Leasingnehmer wählen kann:

  • Leasing mit Kilometerabrechnung: Im Vertrag wird die voraussichtliche Gesamtkilometerzahl festgehalten, die der Leasingnehmer zurückzulegen plant. Ist die Gesamtfahrleistung bei Vertragsende höher als die vertraglich vorgesehene, muss der Leasingnehmer die gefahrenen Mehrkilometer bezahlen. Bleibt der Leasingnehmer unter der vereinbarten Gesamtleistung, werden üblicherweise die weniger gefahrenen Kilometer erstattet. Der Wagen ist in einem Zustand zurückzugeben, der der normalen Nutzung entspricht. Für andere Schäden am Fahrzeug haftet der Leasingnehmer. Das Verwertungsrisiko trägt bei dieser Variante aber allein der Leasinggeber.

     
    Wichtig

    Mehr- und Minderkilometer

    Die zu Beginn der Vertragslaufzeit festgelegte Jahresleistung sollte realistisch eingeschätzt und die Konditionen sowohl bei Mehr- als auch bei Minderkilometern im Vertrag detailliert geregelt werden. Das hilft nicht nur, spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sondern so stellt insbesondere der Leasingnehmer sicher, dass er das Auto auch ohne wesentliche Mehrkosten nach seinen Bedürfnissen nutzen kann.

  • Leasing mit Restwertfixierung: Bei dieser Variante wird bei Vertragsschluss der Wert (sog. Restwert) des Fahrzeugs kalkuliert und festgeschrieben, den es voraussichtlich am Ende der Vertragslaufzeit haben wird. Verglichen und abgerechnet wird zum Schluss: Liegt der festgestellte Verkehrswert des Autos unter dem vertraglich vereinbarten Restwert, ist der Leasingnehmer verpflichtet, die Differenz zu zahlen. Kann der Leasinggeber einen höheren Preis erzielen, wird der Leasingnehmer am Mehrerlös beteiligt (in der Regel 75 % des über dem Restwert erzielten Erlöses). Entscheidend sind der Zustand des Fahrzeugs gemessen am Alter und an der Fahrleistung sowie der aktuellen Situation am Gebrauchtwagenmarkt. Im Gegensatz zur "Kilometervariante" kann der Leasingnehmer zwar so viele Kilometer fahren, wie er will; ein hoher Kilometerstand wird allerdings den Verkehrswert des Fahrzeugs immer nach unten drücken. Das Verwertungsrisiko trägt allein der Leasingnehmer.

     
    Wichtig

    Übergabeprotokoll

    Vor allem beim Leasing von Gebrauchtwagen ist es ratsam, sowohl bei der Übergabe als auch bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Übergabeprotokoll zu erstellen. Die Frage, ob und wann Schäden noch durch eine verkehrsübliche Nutzung oder aber durch eine unterlassene Wartung oder einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, ist nicht selten Gegenstand von Streitigkeiten.

  • Leasing mit Andienungsrecht: Häufig beinhalten Leasingverträge (insbesondere bei Restwertverträgen) auch ein sog. Andienungsrecht: Ist das Fahrzeug bei Vertragsende weniger Wert als der kalkulierte Restwert, kann der Leasinggeber verlangen, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug zum garantierten Restwert kauft. Einen Anspruch darauf, das Auto zu kaufen, steht dem Leasingnehmer allerdings nicht zu. Ist das Fahrzeug mehr wert als der garantierte Restwert, wird der Leasinggeber es üblicherweise selbst verwerten oder aber es dem Leasingnehmer zu diesem höheren Preis zum Kauf anbieten. Der Leasinggeber ist jetzt allerdings nicht verpflichtet, es zu kaufen.

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