Entsprechen die Buchführung und die Aufzeichnungen den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO, werden sie für die Besteuerung herangezogen[1]. Kommt der Betriebsprüfer allerdings zum Schluss, dass die an sich formell ordnungsmäßige Buchführung sachlich unrichtig ist, kann diese ganz oder teilweise verworfen werden.[2]

Ergeben sich (lediglich) Fehlbeträge aufgrund einer Nachkalkulation, wird nicht die Buchführung insgesamt verworfen. Sachliche Fehler können berichtigt werden.

 
Praxis-Tipp

Auf formelle und inhaltliche Richtigkeit achten

Sorgen Sie unbedingt dafür, dass Buchführung und Aufzeichnungen in Ihrem Betrieb bzw. in den von Ihnen betreuten Betrieben sowohl formell als auch inhaltlich richtig sind. Stellen Sie Fehler fest, korrigieren Sie diese umgehend. Sollte sich durch den/die Fehler eine höhere Steuer ergeben, besteht eine Berichtigungspflicht gegenüber dem Finanzamt[3].

Soll die sachliche Unrichtigkeit formell ordnungsmäßig aufgezeichneter Betriebseinnahmen durch eine Nachkalkulation nachgewiesen werden, muss bei geringfügiger Abweichung der Nachkalkulation vom Buchführungsergebnis in Erwägung gezogen werden, dass die Abweichung auf Schätzungsunschärfen beruhen kann. Liegt die Abweichung im Unschärfebereich, findet keine Schätzung statt.[4]

Bei einem groben Verletzen steuerlicher Verpflichtungen, vor allem auch hinsichtlich der Buchführung, geht die einer jeden Schätzung anhaftende Unsicherheit voll zulasten des Unternehmers. Das Finanzamt ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, im Schätzungsrahmen an die oberste Grenze zu gehen. Die Besteuerungsgrundlagen müssen also nach dem für den Steuerpflichtigen ungünstigsten, aber noch möglichen Sachverhalt festgestellt werden.[5]

 
Praxis-Tipp

Keine willkürliche Schätzung erlaubt

Eine Schätzung darf niemals willkürlich sein, auch wenn die Buchführung nicht ordnungsmäßig ist. Sie darf auch nicht zu einer "Strafschätzung" ausarten.

 
Achtung

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei nicht ordnungsmäßiger Kassenführung

Werden vorwiegend Bargeschäfte getätigt, wird durch eine nicht ordnungsmäßige Kassenführung die gesamte Buchführung nicht ordnungsmäßig. Ebenso entfällt seit 1.1.2023 die Beweiskraft der Buchführung, wenn die digitalen Kassendaten nicht nach Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstelle (DSFinV-K) vorgelegt werden können. Beides hat zur Folge, dass die Besteuerungsgrundlagen für den Betrieb geschätzt werden.[6].

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