Ein Unternehmer zahlt seine Aufwendungen während einer Geschäftsreise üblicherweise mit seiner EC-Karte bzw. mit seiner Kreditkarte. Kleinbeträge zahlt er in bar. Er entnimmt daher vor Beginn der Geschäftsreise einen Betrag von 200 EUR aus der Kasse. Für Verpflegung hat er insgesamt 119 EUR in bar ausgegeben, obwohl er nur eine Verpflegungspauschale von 56 EUR geltend machen kann. Die Vorsteuer kann er jedoch aus den tatsächlichen Kosten geltend machen (119 EUR × 19/119 = 19 EUR Vorsteuer). Den Differenzbetrag zahlt er nach dem Ende der Geschäftsreise wieder in die Kasse ein.

Den Betrag von 200 EUR kann er als Privatentnahme erfassen und die steuerlich abziehbaren Pauschalen von 56 EUR sowie die nicht abziehbaren Verpflegungskosten und die abziehbare Vorsteuer von 19 EUR bucht er dann als Privateinlagen. Damit ist auch das Problem gelöst, dass der Unternehmer anstelle der tatsächlichen Verpflegungskosten nur die niedrigeren Pauschalen abziehen kann.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800/2100 Privatentnahmen allgemein 200 1000/1600 Kasse 200
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1000/1600 Kasse (Bareinzahlung) 81      
4670/6670 Reisekosten Unternehmer 56      
4652/6642 Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (nicht abziehbarer Anteil) 44      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 19 1890/2180 Privateinlagen 200

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