In Deutschland ist es weitverbreitet, dass der Einzelhandel die Debitkarten der Banken oder parall dazu die Kreditkarte als Zahlungsmittel akzeptiert. Das geschieht auf der Grundlage des deutschen Bankeinzugsverfahrens, kann also in anderen Ländern nicht funktionieren. Durch SEPA wird dieses elektronische Lastschriftverfahren (ELV) gefährdet.

 

Wichtig: Erfolgreiches ELV

Das elektronische Lastschriftverfahren ist so erfolgreich, dass es längst über den Einzelhandel hinaus genutzt wird. Bezahlung mit der Debitkarte ist in der Gastronomie möglich, bei Dienstleistern wie Friseuren oder Fotografen. Selbst Verkehrspolizisten nehmen das Bußgeld für kleine Ordnungswidrigkeiten nicht mehr bar entgegen, sondern nutzen das ELV.

Wo liegt das Problem?

Das Problem liegt in den grundsätzlichen Unterschieden, die es zwischen SEPA und dem bisherigen Verfahren gibt. Der derzeitige Ablauf und die notwendigen Abläufe im ELV standen mit dem bisherigen Bankeinzugsverfahren in Einklang, was für SEPA nicht gilt:

  • Im elektronischen Lastschriftverfahren wird die Lastschrift durch eine Karte initiiert, die Unterschrift wird durch eine PIN ersetzt. Das lässt das neue Regelwerk für SEPA-Mandate nicht zu. Hier muss das Mandat mit einem vorgeschriebenen Inhalt und einer Unterschrift vorhanden sein.
  • Es gilt, Fristen für die Vorabankündigung einzuhalten. Diese Prenotification war bisher nicht notwendig. Es wird schwer, auf dem Zahlungsbeleg gleichzeitig die Frist für die Vorabankündigung zu verkürzen und ein exaktes Fälligkeitsdatum anzugeben.
  • Die vorgesehenen Fristen für die Vorlage bei der Bank mit Bezug zu einem Fälligkeitsdatum entsprechen nicht der für den Einzelhändler notwendigen schnellen Abwicklung der Zahlung.

Wie wird das Problem gelöst?

Noch gibt es keine Lösung für die Überführung des ELV in eine SEPA-konforme Mandatsabwicklung. Doch niemand möchte das Ende dieses sehr erfolgreichen Zahlungsweges in Deutschland. Darum gibt es ein Ausnahme bei der Umstellung auf SEPA: Das ELV gilt auch nach dem 01.02.2014 weiter.

Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 01.02.2016. Bis dahin muss sich die Kreditwirtschaft geeinigt haben, wie das ELV möglichst ohne merkbare Änderungen für den Nutzer und den Einzelhändler in das SEPA-Regelwerk integriert werden kann. Dazu gibt es mehrere Wege, die durch Änderungen des SEPA-Regelwerks und/oder durch Änderungen der Geschäftsbedingungen der Banken geöffnet werden können. Ein Schritt in diese Richtung ist die SEPA-Eillastschrift, die eine Verkürzung der Vorlaufzeiten für die Einreichung der Lastschriften bei der Bank mit sich bringt.

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