Der steuerliche Gewinn der Personengesellschaft setzt sich zusammen aus den Werten:
- der Gesellschafts-/Gesamthandsbilanz
- der/den Sonderbilanz(en) der Gesellschafter
- der/den Ergänzungsbilanz(en) der Gesellschafter
Der so ermittelte Gesamtgewinn ist auf die einzelnen Gesellschafter zu verteilen. Bei der Gewinnverteilung
- wird der Gewinn laut Gesellschaftsbilanz (auch Gesamthandsbilanz genannt) nach einem vereinbarten Schlüssel verteilt.
- werden die Gewinne aus der/den Sonder- und/oder Ergänzungsbilanz(en) den einzelnen Gesellschaftern direkt zugeordnet.
Sonderbilanz bzw. Ergänzungsbilanz
In der Sonderbilanz bzw. in der Ergänzungsbilanz des jeweiligen Gesellschafters wird ein separates Kapitalkonto geführt. Das Betriebsvermögen dieser Bilanz(en) und der Wert des Gewinn- und Verlustkontos ist den einzelnen Gesellschaftern direkt zuzurechnen.
Bei den zusätzlichen Bilanzen der Gesellschafter einer Personengesellschaft muss zwischen Ergänzungs- und Sonderbilanzen unterschieden werden.
5.1 Ergänzungsbilanzen korrigieren die Werte der Gesamthandsbilanz
Ergänzungsbilanzen enthalten keine Wirtschaftsgüter. Diese Bilanz dient lediglich dazu, Korrekturen aus den Wertansätzen in der Gesamthandsbilanz darzustellen, soweit sie aus der
- Anschaffung des Mitunternehmeranteils
- Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter in die Personengesellschaft
- Einbringung eines (Teil)Betriebs
stammen oder
- von personenbezogenen Steuervergünstigungen herrühren.[1]
Insoweit werden die Werte der Gesamthandsbilanz positiv oder negativ ergänzt und den betreffenden Gesellschaftern zugerechnet.
5.2 Sonderbilanzen beinhalten Wirtschaftsgüter der Gesellschafter
Sonderbilanzen enthalten Wirtschaftsgüter, die
- rechtlich einem oder mehreren Gesellschaftern und
- nicht zum Gesamthandsvermögen
gehören, aber von der Personengesellschaft zur Erzielung von Einkünften entgeltlich oder auch unentgeltlich genutzt werden.[1] Dieses Vermögen wird als Sonder-Betriebsvermögen bezeichnet.
Buchführungspflicht für Sonder-Betriebsvermögen
Für die Mitunternehmerschaft ergibt sich die Buchführungspflicht nicht aus dem HGB, sondern aus der Abgabenordnung.[2] Nach dieser Vorschrift muss die Personengesellschaft auch das Sonder-Betriebsvermögen bilanzieren.[3]
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