Zur Arbeitnehmerkammer in Bremen sind alle in Bremen beschäftigten Arbeitnehmer beitragspflichtig. Voraussetzung ist nur, dass sie einen Monatslohn von mindestens 450 EUR beziehen. Das Gleiche gilt für Auszubildende, die einen Monatslohn von ebenfalls 450 EUR beziehen.

Nicht der Beitragspflicht unterliegen Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sowie Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs.

Der Beitragssatz beträgt 0,15 % des Bruttolohns.

Zur Arbeitskammer des Saarlandes sind beitragspflichtig alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsstätte im Saarland liegt. Dabei gelten als Arbeitsstätten im Saarland befindliche Betriebsstätten, Zweigniederlassungen, Dienststellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie Büros und Kanzleien der freien Berufe.

Von dieser Beitragspflicht gibt es folgende Ausnahmen:

  • Auszubildende,
  • Praktikanten,
  • Werkstudenten, sofern Sie den größeren Teil Ihrer Zeit und Arbeitskraft für das Studium aufwenden, d.h der Werkstudent darf während der Vorlesungszeit maximal 20 Wochenstunden arbeiten,
  • geringfügig Beschäftigte,
  • Vorstandsmitglieder von AGs, GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer,
  • leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura.

Der Arbeitskammerbeitrag berechnet sich aus 0,15 % des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts, das der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat oder im Versicherungsfall unterlegen hätte, höchstens 0,15 % von 100 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Für 2021 beträgt der Beitragshöchstbetrag 10,65 EUR pro Monat.

 

Kontierungs-Praxis-Fazit:

  • Pflichtmitgliedschaften existieren in den Bereichen freie Berufe, Gewerbetreibende und Arbeitnehmern in Bremen und im Saarland.
  • In Deutschland existieren 21 Steuerberaterkammern. Diese bilden die Bundessteuerberaterkammer.
  • Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften dürfen nur Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Steuerbevollmächtigte sein, wobei mindestens ein Geschäftsführer Steuerberater mit Residenzpflicht am Sitz der Gesellschaft sein muss.
  • Neben der Bundesrechtsanwaltskammer gibt es in Deutschland 28 regionale Rechtsanwaltskammern einschließlich der Rechtsanwaltskammer beim BGH.
  • Die Wirtschaftsprüferkammer hat ihren Sitz in Berlin.
  • Eine Mehrfachmitgliedschaft bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist möglich.
  • Ist ein Rechtsanwalt gleichzeitig Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, muss er dreifache Pflichtbeiträge zahlen.
  • In der Handwerkskammer besteht Pflichtmitgliedschaft, sobald die gewerbliche handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeit beim Ordnungsamt angemeldet ist.
  • Hier sind beitragspflichtig alle bei der Handwerkskammer eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften.
  • Beitragspflichtig zur Industrie- und Handelskammer sind alle Gewerbetreibenden und Unternehmen mit Ausnahme reiner Handwerksunternehmen, landwirtschaftlichen Unternehmen und Freiberuflern, die nicht ins Handelsregister eingetragen sind.
  • Sog. Mischbetriebe sind sowohl in der IHK als auch in der Handwerkskammer Pflichtmitglieder.
  • In Bremen und im Saarland gibt es die Besonderheit, dass in den jeweiligen Bundesländern beschäftigte Arbeitnehmer Pflichtmitglieder in der Arbeitnehmer- bzw. Arbeitskammer sind.

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