Überblick

Die Werte aus der laufenden Buchhaltung und die Bestandsaufnahme am Ende des Geschäftsjahres bilden das grundlegende Zahlenmaterial, aus denen die Vermögensübersicht des Kaufmanns aufgestellt und der Jahresgewinn – oder Jahresfehlbetrag – ermittelt wird. Die Buchführung muss für diesen Jahresabschluss vollständig und richtig vorliegen. Dazu sind viele Vorarbeiten und Prüfungen erforderlich. Dieser Beitrag führt auf, welche Unterlagen für den Jahresabschluss zusammengestellt werden sollten und welche Vorjahreszahlen als Eröffnungsbilanzwerte vorgetragen werden müssen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 242 HGB hat der Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. §§ 140 und 141 AO über § 4 Abs. 1 EStG nehmen Unternehmer auch steuerlich in die Pflicht, Bilanzen aufzustellen. § 246 HGB regelt die Vollständigkeit sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden, § 247 und folgende Paragrafen den Inhalt und einzelne Posten der Bilanz. § 5 EStG bildet dazu das steuerliche Gegenstück. Bilanzansätze und Bewertungsvorschriften sind in den Einkommensteuerrichtlinien nachzulesen. So regeln die R 5.3 und 5.4 EStÄR 2012 die Aufnahme des Umlauf- und Anlagevermögens, 6.13 EStÄR 2012 behandelt Geringwertige Wirtschaftsgüter.

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