Im Gegensatz hierzu ist der atypisch stille Gesellschafter neben seiner Beteiligung am Gewinn und Verlust auch an den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt. Auch obliegen dem Atypischen i. d. R. weitgehende Vermögens- und Kontrollrechte an dem Unternehmen, an welchem er sich still beteiligt. Er trägt mithin ein Unternehmerrisiko. Da er zudem eine gewisse Mitunternehmerinitiative entfalten kann, gilt er nach steuerlicher Fiktion als Mitunternehmer.

Handelsrechtlich entsprechen die atypisch stillen Beteiligungen den Anteilen an Personengesellschaften. Sie werden also in Höhe ihrer Anschaffungskosten nebst Anschaffungsnebenkosten bilanziell ausgewiesen. Auch hier erfolgt keine planmäßige Abschreibung, da es sich bei der Beteiligung nicht um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt. Liegt jedoch eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB). Eine voraussichtlich vorübergehende Wertminderung führt hingegen lediglich zu einem Aktivierungswahlrecht (§ 253 Abs. 3 S. 6 HGB).

Steuerbilanziell gilt der Atypische als Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft stellt jedoch kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar und ist daher nicht zu aktivieren (Umkehrschluss zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Mithin kommen auch keine Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert in Betracht.

Der Verlustanteil des atypisch stillen Gesellschafters wird zulasten des Eigenkapitalkontos gebucht.

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