Nach Außen hin ist eine stille Gesellschaft i. d. R. nicht erkennbar. Die stille Gesellschaft ist im HGB in den §§ 230 ff. geregelt. Diese Regelungen können jedoch durch Gesellschaftsvertrag abbedungen werden. Es herrscht hier also Vertragsfreiheit. Grundsätzlich kann aber für eine typisch stille Gesellschaft gesagt werden, dass bei ihr der stille Gesellschafter nur am Gewinn und Verlust beteiligt ist. Die Verlustbeteiligung beschränkt sich bei ihm jedoch auf die Höhe seiner Einlage. Ein Ausschluss der Verlustbeteiligung kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Die Bewertung der typisch stillen Beteiligung erfolgt regelmäßig mit ihren Anschaffungskosten. Zu diesen gehören neben dem Kaufpreis zzgl. Agio auch Notarkosten, Maklerkosten, Spesen, Provisionen etc. Da es sich bei der Beteiligung nicht um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, erfolgt jedoch keine Abschreibung.

Da der typisch stille Gesellschafter weder am Betriebsvermögen beteiligt ist noch ein Unternehmerrisiko trägt, ist er steuerlich auch nicht als Mitunternehmer anzusehen. Verlustanteile mindern daher nur seinen Rückvergütungsanspruch und Gewinnanteile stellen für ihn Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) dar.

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