Ein Unternehmer hat in Januar des Jahres 01 für 42.000 EUR einen neuen Firmenwagen erworben. Die Nutzungsdauer nach der amtlichen Abschreibungstabelle beträgt 6 Jahre. Das Fahrzeug wurde nachweislich in den Jahren 01 und 02 zu mehr als 90 % betrieblich genutzt. Eine Sonderabschreibung hat er bisher nicht in Anspruch genommen. Im 5. Jahr nach der Anschaffung möchte der Unternehmer alle Möglichkeiten zur Gewinnminderung ausschöpfen. Er stellte fest, dass er nunmehr im Jahr 05 für den in 01 angeschafften Firmenwagen die 20 %ige Sonderabschreibung noch beanspruchen kann. Wichtig ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme in den Jahren 01 und 02 vorlagen. Da dies der Fall ist, ergibt sich folgendes Bild:
Anschaffung im Januar 01 für | 42.000 EUR |
Lineare Abschreibung | 7.000 EUR |
Wert am 31.12. des Jahres 01 | 35.000 EUR |
Abschreibung im Jahr 02 | 7.000 EUR |
Wert am 31.12. des Jahres 02 | 28.000 EUR |
Abschreibung im Jahr 03 | 7.000 EUR |
Wert am 31.12. des Jahres 03 | 21.000 EUR |
Abschreibung im Jahr 04 | 7.000 EUR |
Wert am 31.12. des Jahres 04 | 14.000 EUR |
Sonderabschreibung 20 % im Jahr 05 | 8.400 EUR |
Abschreibung im Jahr 05 | 5.599 EUR |
Wert am 31.12. des Jahres 05 | 1 EUR |
Der Begünstigungszeitraum beträgt 5 Jahre. Die vollen 20 % kann er also im 5. Jahr geltend machen. Damit ist der Firmenwagen bereits nach 5 Jahren abgeschrieben. Eine Verteilung des Restwerts, auf die verbleibende Nutzungsdauer, scheidet damit aus.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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4852/6242 | Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (für Kfz) | 8.000 | |||
4832/6222 | Abschreibungen auf Kfz | 5.599 | 0320/0520 | Pkw | 13.999 |
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