Die Summe aller Investitionsabzugsbeträge darf im Begünstigungszeitraum von 3 Jahren insgesamt nicht mehr als 200.000 EUR je Betrieb betragen. Hat der Unternehmer mehr als einen Betrieb, gilt diese Obergrenze für jeden Betrieb. Werden unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt, kann sich eine Trennung in 2 Betriebe allein wegen des Investitionsabzugsbetrags lohnen. Die begünstigten Wirtschaftsgüter, für die Investitionsabzugsbeträge gebildet werden sollen, brauchen "ihrer Funktion nach" nicht benannt zu werden.

Die Investitionsabzugsbeträge und deren Auflösung sind dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen elektronisch zu übermitteln.[1] Welche Daten nach den amtlich vorgeschriebenen Datensätzen zu übermitteln sind, ergibt sich nicht unmittelbar aus der Gesetzesformulierung. Was in den amtlich vorgeschriebenen Datensätzen zu übermitteln ist, ist gesetzlich nicht definiert. D. h., dass letztlich die Finanzverwaltung vorgibt, was zu übermitteln ist.

Das Finanzamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn der Unternehmer seine Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung und die Steuererklärungen elektronisch übermittelt.

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