4.1.1 Variante 1: Gewinnverteilung nach Köpfen
Trifft der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Gewinn- und Verlustverteilung, greift die gesetzliche Regelung des § 121 HGB. Danach gebührt von dem Jahresgewinn jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von 4 % seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.[1]
Derjenige Teil des Jahresgewinns, der die so berechneten Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Gesellschafters, wird nach § 121 Abs. 3 HGB unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.
Praxis-Beispiel: Gewinnverteilung der OHG nach Köpfen
Beteiligung A an der X-OHG | 50.000 EUR | |
Beteiligung B an der X-OHG | 40.000 EUR | |
Gewinn im Jahr 01 | 80.000 EUR. | |
Zunächst werden die Kapitalanteile mit 4 % verzinst und der Restbetrag gleichmäßig auf die Gesellschafter aufgeteilt. | ||
Dass ergibt folgende Gewinnaufteilung: | ||
Gesellschafter A: 50.000 EUR x 4 % | 2.000 EUR | |
Gesellschafter B: 40.000 EUR x 4 % | 1.600 EUR | |
Abzug vom Gesamtgewinn | ./. 3.600 | |
Aufteilung je zur Hälfte auf A und B | 76.400 | |
Anteil A | 38.200 EUR | |
Anteil B | 38.200 EUR | |
Ist der erzielte Gewinn geringer als 4 %, ist nach § 121 Abs. 1 HGB der entsprechend niedrigere Satz zu bestimmen. |
4.1.2 Variante 2: Vertragliche Gewinnverteilung
Abweichend von der gesetzlichen Regelung können die Gesellschafter eine andere Praxis der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag regeln. Es kann z. B. geschäftsführenden Gesellschaftern ein höherer Gewinnanteil zugeteilt oder einzelne Gesellschafter gänzlich von der Gewinnverteilung ausgeschlossen werden. Die Gesellschafter sind diesbezüglich ziemlich frei.
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