Rücklagen sind auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen und stellen grundsätzlich Eigenkapital dar. Im Gegensatz zu den stillen Rücklagen werden die offenen Rücklagen in der Bilanz (offen) ausgewiesen und dürfen grundsätzlich das steuerliche Ergebnis nicht vermindern. Sofern es aber steuerliche Vorschriften explizit zulassen, können auch gewinnmindernde Rücklagen gebildet werden. So beispielsweise mit der Reinvestitionsrücklage[1], bei der aufgelöste stille Reserven aus dem Verkauf eines begünstigten Wirtschaftsgutes steuerneutral in eine Rücklage transferiert werden können, um sie zu einem späteren Zeitpunkt mit den Anschaffungskosten einer Neuinvestition zu verrechnen. Somit kann eine Versteuerung der bei einer Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven verhindert werden.

 
erledigt Arbeitsschritte
  Sind Reinvestitionen von Erträgen aus bestimmten Anlageverkäufen geplant, die die Voraussetzungen der steuerlichen Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG) erfüllen, kann eine steuerneutrale Rücklage gebildet werden.
  Sind Rücklagen in Vorjahren gebildet worden, ist zu prüfen, ob diese aufzulösen sind, beispielsweise weil die Reinvestitionsfrist abgelaufen ist?
  Ist ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt gegen Entschädigung aus dem Unternehmen ausgeschieden und wurden dabei stille Reserven aufgedeckt, kann bei fristgerechter Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsgutes eine Übertragung der stillen Reserven durch Bildung einer steuerlichen Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR) erfolgen.
  Planen Sie als Existenzgründer oder Mittelständler in den nächsten Jahren die Anschaffung von Anlagegütern, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein steuerlicher Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) – früher Ansparrücklage – gebildet werden.
  Wurden die im Zuge der Corona-Pandemie bei der Reinvestitionsrücklage und beim Investitionsabzugsbetrag eingeführten Erleichterungen (Verlängerungen von Fristen) berücksichtigt?

Tab. 2: Arbeitsschritte für die Abstimmung von Rücklagen

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