Werden Geschäftsfreunden Geschenke gemacht, muss der Beschenkte unter Umständen den Wert des Geschenks versteuern. In diesem Fall ist die Freude über das erhaltene Geschenk dann schnell dahin. Um die Besteuerung zu verhindern, kann der Schenkende sämtliche Geschenke des Jahres einheitlich mit 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal versteuern – und damit die Steuerpflicht des Beschenkten übernehmen. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, wenn der Wert eines einzelnen Geschenks oder die Geschenke je Empfänger und Jahr 10.000 EUR übersteigen.[1]

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