Spenden sind i. d. R. nur bei den Kapitalgesellschaften direkt als Betriebsausgabe abziehbar. Einzelunternehmer und (Personen-) Gesellschafter können sie wie Privatspenden als Sonderausgabe ansetzen.

 
Arbeitsschritte erledigt
Prüfen Sie, ob zu allen verbuchten Spenden entsprechende Spendenquittungen vorliegen. In bestimmten Fällen (Spenden-Sonderkonten, geringe Beträge) reicht ein vereinfachter Zuwendungsnachweis aus.  
Suchen Sie die Originale der Spendenbescheinigungen heraus, um sie im Bedarfsfall vorweisen zu können.  
Steht der "Spende" eine Gegenleistung gegenüber (z. B. ein Werbevertrag mit einem Sportverein), liegt keine Spende, sondern eine Betriebsausgabe (Sponsoring) vor. Buchen Sie dann entsprechend um.  

Tab. 5: Arbeitsschritte beim Abstimmen der Spenden

Der Spendenempfänger muss bescheinigen, dass er eine steuerbegünstigte Körperschaft ist und den zugewendeten Betrag nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

Als Nachweis gilt in besonderen Fällen auch ein Zahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts bei Einzahlung auf ein Sonderkonto für den Katastrophenfall oder einer Spende bis 300 EUR an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (vereinfachter Zuwendungsnachweis).

Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke sind bis zu einer Höhe von insgesamt 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der Umsätze und Löhne und Gehälter abziehbar.

Das Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht eine bevorzugte Steuerermäßigung in Form eines progressionsneutralen Abzugs von der Steuerschuld für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien. Gemäß dieser Regelung können bis zu 1.650 EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern bis zu 3.300 EUR) begünstigt werden. Die Steuerermäßigung beträgt 50 % dieser Beträge und wird von der Einkommensteuer abgezogen.

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