Nach § 15 Abs. 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.

Diese Voraussetzungen müssen insgesamt erfüllt sein.

Die Vorsteuer kann abgezogen werden, wenn

  • nach erbrachter Leistung die Rechnung vorliegt oder
  • die vorliegende Rechnung bereits bezahlt ist, die Leistung aber erst später erbracht wird.

Damit ist klargestellt, dass für den Vorsteuerabzug nicht das Rechnungsdatum maßgebend ist. Das kann es erforderlich machen, im Jahresabschluss eine Abgrenzung vorzunehmen.

Denn falls zum Jahresende noch keine Rechnung vorliegt, darf der Unternehmer noch keine Vorsteuer geltend machen. Das bedeutet: Die Vorsteuer aus einer Dezemberrechnung, deren Eingangsstempel den Januar des Folgejahrs ausweist, kann dann auch erst im Januar des Folgejahrs abgezogen werden.

Kann aber bei Dezemberrechnungen die Vorsteuer erst im Folgejahr abgezogen werden, muss in der Finanzbuchhaltung die Leistung dennoch im Vorjahr als "sonstige Verbindlichkeit" und die Vorsteuer als "Vorsteuer im Folgejahr abziehbar" gebucht werden.

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