Organe/Geschäftsleitung

Geschäftsführer können als Organe des Unternehmens persönlich gegenüber der eigenen Gesellschaft in die Haftung genommen werden. Zu den verschiedenen Haftungstatbeständen gehört auch der Verstoß gegen die Pflicht, bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Wird dies nicht beachtet und entsteht deswegen der Gesellschaft ein Schaden, haftet der Geschäftsführer für diesen persönlich. Im Gegensatz zu "normalen" Arbeitnehmern werden persönliche Eigenschaften wie Alter und Erfahrung in der Regel nicht haftungsmildernd berücksichtigt.

IT-Verantwortliche

Da gerade für technische, aber auch organisatorische IT-Fragen in der Regel spezifische Fachkenntnisse notwendig sind, werden diese Aufgaben nicht selten von einer bestimmten Person der Geschäftsleitung übernommen oder an Mitarbeiter bzw. externe Berater mit entsprechendem IT-Wissen delegiert. Werden Mitarbeiter mit einer solchen Aufgabe betraut, sollte sichergestellt sein, dass sie den Anforderungen in der Praxis gerecht werden können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen besuchen zu können. Werden offensichtlich ungeeignete Mitarbeiter mit wichtigen Funktionen, wie etwa IT-Administrator, betraut, kann das Unternehmen (bzw. die Geschäftsleitung) unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens beim Eintritt von Schäden in die Verantwortung genommen werden.

IT-Verantwortliche, die selber keine Organe (z. B. Geschäftsführer, Vorstand) des Unternehmens sind, haften entsprechend den u. g. Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung.

 
Praxis-Tipp

Wer für die Sicherheit bzw. Nutzung der IT (wie Computer oder Internet) verantwortlich ist, sollte zur eigenen Sicherheit alle Vorgänge – insbesondere jegliche die Risikovorsorge betreffenden Hinweise an die Geschäftsleitung – schriftlich dokumentieren. Aus der Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) können sich zudem gesetzliche Verpflichtungen zur Risikobewertung und -vorsorge ergeben.

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer (auch IT-verantwortliche Arbeitnehmer) müssen die betrieblichen Vorschriften für die IT-Nutzung beachten, wie etwa

  • Geheimhaltungsvorschriften (z. B. Passwörter, Kundenadressen, Prozessabläufe etc.),
  • Schutzvorschriften (z. B. Verbot der Änderung und Deaktivierung von Firewall- und Antivirensoftware, Verbot der privaten Nutzung betrieblicher Notebooks),
  • Informations- und Mitwirkungspflichten (z. B. die sofortige Informationsweitergabe an den verantwortlichen Mitarbeiter bei Kenntnis einer Computerstörung).

Welche Vorschriften in welchem Umfang und mit welchen Konsequenzen zu beachten sind, ist vom Einzelfall abhängig.

Entsteht bei der betrieblich veranlassten IT-Nutzung durch den Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Schaden, so haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nicht in jedem Fall vollumfänglich:

  • Bei einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung haftet der Arbeitnehmer im vollen Umfang. Vorsatz liegt vor, wenn neben der Handlung/Pflichtverletzung der konkret entstandene Schaden zumindest als möglich vorausgesehen und billigend in Kauf genommen wurde. Eine "nur" vorsätzliche Pflichtverletzung führt noch nicht von selbst zu einer vollumfänglichen Haftung.

Bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu beachten. Danach verteilt sich die Haftung grundsätzlich wie folgt:

Im Fall

  • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung haftet der Arbeitnehmer ebenfalls im vollen Umfang, sofern dieser in der konkreten Schadenssituation die gebotene Sorgfalt nach seinen individuellen Fähigkeiten erkennen und erbringen konnte (bezogen auf Pflichtverletzung und Schadensereignis). Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt. Eine Haftungseinschränkung ist zudem möglich, wenn zwischen Vergütung und Schaden ein deutliches Missverhältnis besteht.
  • einer mittleren/normalen Fahrlässigkeit wird die Haftung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt (Quotelung). Mittlere Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wurde. Wie die Haftungsverteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausfällt, ist vom Einzelfall abhängig. Kriterien für die Schadensquote sind u. a. Schadenshöhe, Verschuldensgrad, Arbeitsrisiko, Arbeitsentgelt sowie eine mögliche Versicherbarkeit des Schadens.
  • einer leichten Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht (das Unternehmen muss seinen Schaden selber tragen). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein unerhebliches, vernachlässigendes Verschulden des Arbeitnehmers bzw. ein geringes Abweichen von den Sorgfaltsanforderungen gegeben ist.

Eine Abweichung zulasten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich unzulässig.

 
Hinweis

Der Arbeitnehmer haftet in allen Fällen nur, wenn ihm der Arbeitgeber eine Pflichtverletzung nachweisen kann.

In der Praxis wird neben einer vorsätzlichen Schadensherbe...

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