Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Unterschiede zur Soll-Besteuerung
  • Grenzwerte
  • Mehrere Betriebe
  • Antrag/Genehmigung

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Erlöse 19 % 8400 4400   Umsatzerlöse
Umsatzsteuer 19 % 1776 3806   Sonstige Verbindlichkeiten oder sonstige Vermögensgegenstände
Umsatzsteuer 7 % 1571 3801   Sonstige Verbindlichkeiten oder sonstige Vermögensgegenstände

So kontieren Sie richtig!

Freiberufler, die ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, dürfen immer die Ist-Besteuerung wählen, wenn sie ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Die Unternehmer, die gemäß § 148 AO von der Bilanzierung befreit sind, dürfen ebenfalls die Ist-Besteuerung wählen. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, wie hoch der Gesamtumsatz im Vorjahr gewesen ist.

Bei Anwendung der Ist-Besteuerung führt der Unternehmer die Umsatzsteuer erst an das Finanzamt ab, nachdem die Kunden ihre Rechnung bezahlt haben. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Umsatzsteuer 19 %" 1776 (SKR 03) bzw. 3806 (SKR 04) bzw. "Umsatzsteuer 7 %" 1571 (SKR 03) bzw. 3801 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Bank

an Erlöse/Umsatzsteuer 19 % bzw. 7 %

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Unterschied zwischen Ist- und Soll-Besteuerung

Ein Unternehmensberater hat seinem Kunden für ein Unternehmenskonzept 10.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (= 11.900 EUR brutto) in Rechnung gestellt. Seine Rechnung datiert vom 15.4.2024 Sein Kunde überweist ihm am 8.10.2024 einen Betrag von 8.000 EUR.

a) Der Unternehmensberater wendet die Ist-Besteuerung an

Der Unternehmensberater erfasst den gezahlten Betrag von 8.000 EUR – 1.277,31 EUR USt = 6.722,69 EUR erst in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Oktober; bei einer vierteljährlichen Abgabe in der Voranmeldung für das 4. Quartal. Der Unternehmensberater versteuert nur den Betrag, den sein Kunde tatsächlich gezahlt hat. Er bucht im Zeitpunkt der Zahlung wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 8.000,00 8400/4400 Erlöse 19 % 6.722,69
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 1.277,31

b) Der Unternehmensberater wendet die Soll-Besteuerung an

Der Unternehmensberater muss den Umsatz in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April erklären. Er zahlt die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer von 1.900 EUR im Monat Mai, bei einer Dauerfristverlängerung im Juni. Im Zeitpunkt der Rechnungserstellung bucht er wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1400/1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 11.900,00 8400/4400 Erlöse 19 % 10.000,00
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 1.900,00

Zahlt der Kunde im Oktober nicht den vollen Betrag, kann er die Umsatzsteuer von (11.900 EUR – 8.000 EUR = 3.900 EUR : 119 × 19 =) 622,69 EUR im Voranmeldungszeitraum Oktober nur dann korrigieren, wenn absehbar ist, dass er die restliche Forderung nicht mehr erhält bzw. sein Kunde eine Zahlung des Restbetrags ablehnt. Ist dies der Fall, bucht er die Zahlung und den Restbetrag als Forderungsausfall (Korrektur der Erlöse) wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 8.000,00      
8400/4400 Erlöse 19 % 3.277,31      
1776/3805 Umsatzsteuer 19 % 622,69 1400/1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 11.900,00

Bestehen Aussichten, den Restbetrag von 3.900 EUR noch zu erhalten, bleibt die Forderung insoweit bestehen und eine Korrektur der Umsatzsteuer scheidet aus. Wenn Kunden verspätet zahlen, ist der Nachteil der Soll-Besteuerung besonders groß.

3 Wer kann wann die Ist-Besteuerung beantragen

Das Finanzamt kann dem Unternehmer auf Antrag gestatten, seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern,

  • wenn sein Gesamtumsatz gem. § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 EUR[1] betragen hat (bis zum 31.12.2023: 600.000), oder wenn er von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
  • soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. d. S. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt und seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung ermittelt.

Zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehören nicht nur selbstständig ausgeübte Tätigkeiten, sondern auch die Vermietung an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, wenn der Vermieter seine Einnahmen gem. § 9 UStG freiwillig der Umsatzsteuer unterwirft. Die Soll- oder Ist-Besteuerung spielt jedoch keine Rolle, wenn es sich um Unternehmer handelt, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen oder Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG sind.

 
Praxis-Tipp

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung kommt es auf den Zufluss der Einnahmen an

Bei der Ist-Besteuerung und bei der Einnahmen-Überschussrechnung ist darauf abzustellen, wann die Einnahmen zufließen. Werden die Einnahmen nach Zufluss erfasst, können die Zahlen für die Umsatzsteuererklärung bzw. -voranmeldung problemlos aus der Einnahmen-Über...

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