Wirtschaftsgüter sind nur begünstigt, wenn sie im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Davon ist auszugehen, wenn die private Nutzung nicht mehr als 10 % beträgt. In begründeten Zweifelsfällen muss der Unternehmer darlegen, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung mindestens 90 % beträgt.

Bei einem Firmenwagen sind nach dem BMF-Schreiben vom 20.3.2017[1] folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind als betriebliche Fahrten zu erfassen.
  • Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist anhand geeigneter Unterlagen darzulegen.
  • Wird gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, ist das Ergebnis auch beim Investitionsabzugsbetrag zugrunde zu legen.

Der Unternehmer kann eine mindestens 90 %ige betriebliche Nutzung immer mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch nachweisen. Die Finanzverwaltung steht aber nicht mehr auf dem Standpunkt, dass eine Privatnutzung von nicht mehr als 10 % nur mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann. D. h., dass der Nachweis anhand geeigneter Unterlagen möglich ist.

Ein Unternehmer kann den Umfang seiner betrieblichen Fahrten nachweisen, indem er z. B. alle betrieblichen Fahrten eines Jahres detailliert aufzeichnet und die in diesem Jahr gefahrenen Kilometer festhält. Es kann folgende Situation eintreten:

  • Der Unternehmer muss bei seiner Gewinnermittlung die 1 %-Methode anwenden, weil er kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat.
  • § 7 g EStG fordert für den Investitionsabzugsbetrag und für die Sonderabschreibung eine mindestens 90 %ige betriebliche Nutzung (wie die 90 %ige betriebliche Nutzung aufzuzeichnen ist, ist gesetzlich nicht geregelt).

Ergebnis: Lt. BMF bestehen keine Bedenken, den Umfang der betrieblichen Nutzung im maßgebenden Nutzungszeitraum anhand geeigneter Unterlagen darzulegen. Wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, ist das Ergebnis auch beim Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung zugrunde zu legen.[2] Lt. BMF ist bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen. "Grundsätzlich" bedeutet aber, dass es Ausnahmen gibt. Eine Ausnahme liegt vor, wenn zusätzliche Aufzeichnungen vorhanden sind, mit denen ein schädlicher Nutzungsumfang widerlegt werden kann.

Die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag können somit auch dann erfüllt sein, wenn gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG die 1 %-Methode angewendet werden muss. Eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % kann somit

  • nachgewiesen werden, wenn neben dem Kilometerstand am 1.1. und 31.12. alle betrieblichen Fahrten eines Jahres aufzeichnet werden,
  • glaubhaft gemacht werden, wenn repräsentative Aufzeichnungen (ggf. über 3 Monate) geführt werden, aus denen sich eine betriebliche Nutzung von mehr als 90 % ableiten lässt.

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