Ein konkreter Investitions- oder Finanzierungsplan ist nicht erforderlich. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut bereits verbindlich bestellt worden ist (auch nicht bei Existenzgründern). Ein Investitionsabzugsbetrag darf nur für Wirtschaftsgüter beansprucht werden,

  • die beweglich und abnutzbar sind, z. B. Computer, Maschinen, Büromöbel, Pkw usw. und
  • die zum Anlagevermögen gehören werden.

Begünstigt sind:

  • neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • geringwertige Wirtschaftsgüter,
  • Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 EUR, für die ein Sammelposten gebildet wird.

Nicht begünstigt sind:

  • unbewegliche Wirtschaftsgüter, z. B. Grundstücke, Gebäude,
  • Software und andere immaterielle Wirtschaftsgüter,
  • geleaste Wirtschaftsgüter, die dem Leasinggeber zuzurechnen sind (wie z. B. beim Finanzierungsleasing), und
  • Umlaufvermögen (= zum Verbrauch und Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter).

Betriebsvorrichtungen, z. B. eine Fotovoltaikanlage, eine Hebebühne, ein Lastenaufzug usw., werden steuerlich immer als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.

Immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Software und Lizenzen, sind keine beweglichen Wirtschaftsgüter. Ausnahme: Software, die nicht mehr als 800 EUR (vor 2018: 410 EUR) netto ohne Umsatzsteuer kostet. Software bis 800 EUR netto wird als materielles Wirtschaftsgut eingestuft.[1] Jedes Programm ist einzeln für sich zu betrachten, auch wenn der Unternehmer ein Softwarepaket mit mehreren Programmen gekauft hat.

 
Praxis-Beispiel

Investitionsabzugsbetrag für Anschaffung von EDV-Anlage und Software

Ein Unternehmer plant, innerhalb der nächsten 3 Jahre eine EDV-Anlage mit umfangreicher Software zu kaufen. Die Hardware kostet 10.000 EUR und die Software 14.000 EUR. Der Unternehmer darf nur einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von maximal (10.000 EUR × 40 % =) 4.000 EUR bilden. Die Software ist als immaterielles Wirtschaftsgut nicht begünstigt.

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