Die Auflösung erfolgt

  • im Zeitpunkt der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts durch Gewinnerhöhung in Höhe des ursprünglichen Abzugsbetrags

    • der Gewinn kann gleichzeitig durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert werden, sodass dadurch die Abschreibung/Sonderabschreibung geringer ausfällt,
    • das Wirtschaftsgut muss tatsächlich bis zum Ende des Folgejahres nach dem Investitionsjahr ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich genutzt werden,
  • spätestens 3 Jahre nach der Rücklagenbildung, bei Nichtinvestition rückwirkend im Ursprungsjahr (für Investitionsabzugsbeträge, die für das Jahr 2017 gebildet worden sind, wird die Investitionsfrist um ein Jahr auf vier Jahre verlängert, um ein Auslaufen der Frist im Jahr 2020 zu vermeiden),[1]
  • freiwillig vor Ablauf von 3 Jahren nach der Rücklagenbildung rückwirkend im Ursprungsjahr.
[1] Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge