Der Investitionsabzugsbetrag darf nicht in der Handelsbilanz ausgewiesen werden und den handelsrechtlichen Gewinn nicht mindern. Da dieser durch den Investitionsabzugsbetrag aber gesenkt wird, sind in der Handelsbilanz passive latente Steuern bzw. Rückstellungen nach den Prinzipien zu bilden, die für den Ausweis latenter Steuern gelten, d. h., es erfolgt keine Abzinsung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vorgehensweise für die Handelsbilanz

Eine GmbH beabsichtigt innerhalb von 3 Jahren eine Maschine für 200.000 EUR anzuschaffen (Nutzungsdauer 10 Jahre). Dafür bildet die GmbH für das Jahr 02 einen Investitionsabzugsbetrag von 200.000 EUR x 40 % = 80.000 EUR.

Diese Gewinnminderung ist handelsrechtlich nicht zulässig, sodass der handelsrechtliche Gewinn um 80.000 EUR höher ausfällt. Für die Steuern, die auf diese 80.000 EUR entfallen, sind in der Handelsbilanz passive latente Steuern auszuweisen, die bei einer GmbH rund 30 % = 24.000 EUR ausmachen.

Buchung in der Handelsbilanz:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

2250/

7645
Aufwendungen aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern 24.000

0968/

3065
Passive latente Steuern 24.000

Hinweis: Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist nur die Gewebesteuer als "latente Steuer" in der Handelsbilanz auszuweisen. Dabei werden regelmäßig 15 % zu Grunde gelegt.

Der Ausweis der latenten Steuern bleibt bis zur Auflösung des Investitionsabzugsbetrags unverändert bestehen. Eine Abzinsung erfolgt nicht. Wird der Investitionsabzugsbetrag für steuerliche Zwecke der Investitionsabzugsbetrag auf die Anschaffungskosten übertragen, werden in der Steuer- und Handelsbilanz unterschiedliche Werte ausgewiesen, sodass auch der Abschreibungsverlauf unterschiedlich ausfällt.

 
Praxis-Beispiel

Vorgehensweise für die Handelsbilanz (Fortsetzung)

Durch die Bildung und Übertragung des Investitionsabzugsbetrags ergibt sich die folgende Entwicklung, die entsprechend zu buchen ist (s. vorhergehende Buchungssätze).

 
  HB StB Diff. Lat. St.
Investitionsabzugsbetrag 02 0 80.000 80.000 24.000 EUR

Auflösung/

Anschaffung 02

0

200.000

- 80.000

120.000

- 80.000

80.000
unverändert
AfA 03 20.000 12.000 - 8.000 - 2.400
AfA 04 20.000 12.000 - 8.000 - 2.400
usw. bis zum Ablauf von 10 Jahren usw. usw. usw. usw.

Wird kein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft, muss der Investitionsabzugsbetrag spätestens 3 Jahre nach seiner Bildung wieder aufgelöst werden. Der Investitionsabzugsbetrag darf bereits am Ende des 1. oder 2. Jahres freiwillig aufgelöst werden. Der gesamte Investitionsabzugsbetrag wird steuerlich in beiden Fällen rückwirkend im Jahr der Bildung aufgelöst (ohne Buchung).

Eine rückwirkende Korrektur der Handelsbilanz ist hinsichtlich der ausgewiesenen passiven latenten Steuern nicht möglich. Die Korrektur muss dann in dem Jahr erfolgen, in dem ohne Investition die steuerliche Auswirkung rückgängig gemacht wird.

 
Praxis-Beispiel

Rückgängigmachung von latenten Steuern nach Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

Der Unternehmer hatte in 02 einen Investitionsabzugsbetrag von 5.000 EUR gebildet, den er in 03 ohne Investition freiwillig wieder auflöst. Die Auflösung erhöht den steuerlichen Gewinn 02. In der Handelsbilanz sind die latenten Steuern aus diesem Vorgang beim Jahresabschluss 03 rückgängig zu machen.

Buchung in der Handelsbilanz:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

0968/

3065
Passive latente Steuern 5.000

2255/

7649
Erträge aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern 5.000

Überschreiten der 10 %-Grenze bei der Privatnutzung

Das begünstigte Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des Jahres, das auf das Investitionsjahr folgt, im Betriebsvermögen bleiben und darf in diesem Zeitraum zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden. Das heißt, die private Nutzung darf im Jahr der Anschaffung und im Jahr nach der Anschaffung insgesamt nicht mehr als 10 % betragen. Sollte die 10 %-Grenze überschritten werden, wird alles rückgängig gemacht, was sich in der Handelsbilanz auf den Ausweis der latenten Steuern auswirkt. Da hier eine rückwirkende Korrektur beim Ausweis der passiven latenten Steuern nicht möglich ist, muss die Korrektur auch hier in dem Jahr erfolgen, in dem die steuerliche Auswirkung rückgängig gemacht wird.

[1] So auch die Bundessteuerberaterkammer in ihren Verlautbarungen vom 19.9.2012 zum Ausweis passiver latenter Steuern als Rückstellungen in der Handelsbilanz.

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