Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto" |
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Kontenbezeichnung Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) |
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Eigener Kontenplan | SKR 03 |
9970 | |
IKR | |
SKR 04 | |
9970 | |
Kostenstelle/ Schlüssel |
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto" |
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Kontenbezeichnung Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) |
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Eigener Kontenplan | SKR 03 |
9971 | |
IKR | |
SKR 04 | |
9971 | |
Kostenstelle/ Schlüssel |
So kontieren Sie richtig!
Der Investitionsabzugsbetrag beträgt maximal 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten. Mit dem Investitionsabzugsbetrag wird de facto die Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern vorgezogen, die noch nicht angeschafft worden sind, aber in den folgenden 3 Jahren angeschafft werden sollen. Der Unternehmer bucht auf das Konto "Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll)" 9970 (SKR 03) bzw. 9970 (SKR 04) und auf das Konto "Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben)" 9971 (SKR 03) bzw. 9971 (SKR 04).
Buchungssatz:
Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) |
an Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) |
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